Digitale Vorsorge · Digitaler Nachlass · Beurkundung

Bitcoin und andere digitale Vermögenswerte und notarielle Tätigkeit

Prof. Dr. Frank Martin - RA + Notar in Limburg an der Lahn

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Meine Rolle. Meine Kompetenz.

Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowerte sind längst Teil des wirtschaftlichen Alltags geworden. Ob als Vermögensanlage, als Bestandteil von Unternehmensgründungen oder als Teil des digitalen Nachlasses – die rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit Kryptowerten ergeben, berühren in vielen Fällen den Bereich notarieller Tätigkeit.

Als Notar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn begleite ich Sie bei Beurkundungen und Beglaubigungen, die digitale Vermögenswerte betreffen. Auf diesen Seiten finden Sie sachliche Informationen zu ausgewählten Themen an der Schnittstelle von Notarrecht und der digitalen Vermögenswelt des 21. Jahrhunderts.

Notarielle Tätigkeit (Auszug)

Lebzeitige Übertragung von Bitcoin und anderen Kryptowerten an Familie und Dritte

Prof. Dr. Martin gestaltet und beurkundet in seiner notariellen Praxis u.a. auch Schenkungsverträge über Kryptowerte, insbesondere Bitcoin, zugunsten von Abkömmlingen oder Dritten. Die Vertragsgestaltung zielt dabei typischerweise darauf ab, die Schenkungsteuerfreibeträge nach § 16 ErbStG systematisch auszunutzen, sodass die Übertragung möglichst steuerfrei erfolgt. Zugleich wird die Gestaltung so gewählt, dass der Beschenkte keine Ertragsteuer auf spätere Wertzuwächse des übertragenen Assets zahlen muss.

Um die wirtschaftlichen Interessen des Schenkers zu wahren, wird ein Verwertungsvorbehalt vereinbart, der dem Schenker das Recht belässt, über den geschenkten Vermögensgegenstand einschließlich eingetretener Werterhöhungen zu verfügen.

Kryptowerte & Beurkundung

Notarielle Begleitung bei Rechtsgeschäften mit Bezug zu Bitcoin und anderen digitalen Vermögenswerten.

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Digitaler Nachlass

Was geschieht mit Ihren Kryptowerten im Todesfall? Testamente, Erbverträge und Vorsorgevollmachten für das digitale Zeitalter.

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Unternehmensgründung

Beurkundung von Gesellschaftsverträgen für Unternehmen im Bereich Blockchain, Krypto und digitale Innovation.

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Vorsorge & Vollmacht

Zugang zu Wallets und Private Keys im Falle der Geschäftsunfähigkeit sicherstellen.

Die Gebühren für notarielle Tätigkeiten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt. Eine Terminvereinbarung ist telefonisch, per E-Mail, über das Kontaktformular oder das Terminbuchungstool unten möglich.

Prof. Dr. Frank Martin

Notar in Limburg an der Lahn

Ich bin als Notar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn tätig. Daneben bin ich als Rechtsanwalt zugelassen und führe die Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht. Meine akademische Tätigkeit als Hochschullehrer ergänzt meine praktische Arbeit.

Amtssitz und Kanzlei:
Parkstraße 33 65549 Limburg an der Lahn

Beruflicher Hintergrund

Durch meine Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht und als Notar befasse ich mich seit Jahren intensiv mit Fragen der Vermögensnachfolge. Die zunehmende Verbreitung von Kryptowerten hat neue rechtliche Herausforderungen geschaffen, die insbesondere bei der Nachlassplanung, der Vorsorge und bei Unternehmensgründungen notarielle Gestaltung erfordern.

Diese Webseite betrifft ausschließlich meine notarielle Tätigkeit. Informationen zu meiner anwaltlichen Tätigkeit finden Sie auf der Webseite der Kanzlei Prof. Dr. Martin.

KRYPTOWERTE & NOTARIELLE TÄTIGKEIT
Digitaler Nachlass
Unternehmensgründung

Kryptowerte und notarielle Tätigkeit

Digitale Vermögenswerte wie Bitcoin, Ethereum oder andere tokenbasierte Wertgegenstände werfen in vielfältigen Lebenssachverhalten notarielle Fragen auf. Die nachfolgende Übersicht zeigt Ihnen, in welchen Bereichen z. B. eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich oder sinnvoll sein kann.

Kaufverträge mit Kryptowährungen als Gegenleistung

Wird beispielsweise eine Immobilie im Ausland ganz oder teilweise gegen Kryptowährungen veräußert, liegt die  Besonderheit in der vertraglichen Gestaltung: Die Zahlungsmodalitäten müssen den technischen Eigenheiten von Blockchain-Transaktionen Rechnung tragen – insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt der Leistung, Wechselkursrisiken und Nachweisbarkeit der Zahlung.

Gesellschaftsgründungen im Blockchain-Bereich

Die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) erfordert gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Für Unternehmen im Bereich Blockchain, Krypto-Handel, Mining, Staking oder DeFi-Anwendungen stellen sich besondere Fragen bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes, der Sacheinlagefähigkeit von Kryptowerten und der regulatorischen Einordnung.

Registeranmeldungen

Handelsregisteranmeldungen für Krypto-Unternehmen erfordern besondere Sorgfalt bei der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes. Registergerichte prüfen, ob der Unternehmensgegenstand hinreichend bestimmt und nicht offensichtlich genehmigungspflichtig ist (z. B. nach KWG oder ZAG). Als Notar beglaubige ich die Anmeldungen und achte auf eine registerrechtlich tragfähige Formulierung.

Verwahrung und Hinterlegung

In bestimmten Konstellationen kann die notarielle Verwahrung (§§ 57 ff. BeurkG) im Zusammenhang mit Kryptowerten relevant werden – etwa bei Treuhandgestaltungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen oder bei der Hinterlegung von Dokumenten, die den Zugang zu Wallets ermöglichen.

Ehevertragliche Gestaltungen

Kryptovermögen ist im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Eheverträge, die gemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen, sollten klare Regelungen zum Umgang mit digitalen Vermögenswerten enthalten – insbesondere zur Bewertung, Auskunftspflicht und Teilung.

Hinweis:

Diese Darstellung dient der allgemeinen Information. Sie ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Die notarielle Tätigkeit umfasst neben den hier dargestellten Bereichen selbstverständlich das gesamte Spektrum notarieller Aufgaben.

Digitaler Nachlass – Kryptowerte vererben und absichern

Der digitale Nachlass gehört zu den drängendsten Themen der modernen Nachlassplanung. Wer Kryptowerte besitzt, steht vor einer besonderen Herausforderung: Anders als bei Bankguthaben gibt es bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen in der Regel keinen Intermediär, der den Erben Zugang gewährt. Ohne Kenntnis der Private Keys oder Seed Phrases sind die Vermögenswerte faktisch unwiederbringlich verloren.

Das Problem: Zugang ohne Private Key ist ausgeschlossen

Kryptowerte werden durch kryptographische Schlüssel kontrolliert. Wer den Private Key oder die Seed Phrase verliert – oder wessen Erben diese Informationen nicht auffinden können –, verliert den Zugriff endgültig. Schätzungen gehen davon aus, dass ein erheblicher Anteil aller jemals erzeugten Bitcoin dauerhaft verloren ist, weil die Schlüssel nicht mehr zugänglich sind.

Für die Nachlassplanung bedeutet dies: Ohne geeignete Vorsorgemaßnahmen können Kryptowerte nicht vererbt werden – unabhängig von der erbrechtlichen Rechtslage.

Testamentarische Gestaltung

Ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder ein Erbvertrag (§ 2276 BGB) bietet den sichersten Rahmen, um Regelungen zum digitalen Nachlass zu treffen. Dabei können insbesondere folgende Aspekte geregelt werden:

Zuordnung der Kryptowerte zu bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmern
Verweis auf ein sicheres Hinterlegungssystem für Zugangsdaten (z. B. versiegelter Umschlag beim Notar, Bankschließfach, spezialisierter Verwahrer)
Bestimmung eines Testamentsvollstreckers mit technischem Sachverstand oder entsprechender Beratungspflicht
Teilungsanordnungen, die die Besonderheiten der Blockchain-Technologie berücksichtigen

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Nicht nur der Todesfall, sondern auch eine schwere Erkrankung oder Geschäftsunfähigkeit kann dazu führen, dass Kryptowerte unzugänglich werden. Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB n. F.) sollte ausdrücklich die Befugnis enthalten:

auf digitale Vermögenswerte zuzugreifen,
Wallets zu verwalten oder Kryptowerte zu veräußern,
Zugangsdaten in Empfang zu nehmen.

Ergänzend empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung, in der eine Person benannt wird, die über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt.

Praktische Empfehlungen zur Schlüsselverwaltung

Die notarielle Gestaltung allein genügt nicht – sie muss durch eine sichere, aber zugängliche Aufbewahrung der Schlüssel flankiert werden. Gängige Ansätze sind:

Versiegelter Umschlag mit Seed Phrase, hinterlegt beim Notar oder in einem Bankschließfach
Mehrstufige Sicherheitslösungen (z. B. Shamir's Secret Sharing), bei denen mehrere Teilschlüssel an verschiedene Vertrauenspersonen verteilt werden
Multisignatur-Wallets, die mehrere Unterschriften zur Freigabe einer Transaktion erfordern
Hardware-Wallets mit dokumentiertem Aufbewahrungsort und PIN-Hinterlegung

Welcher Ansatz im Einzelfall geeignet ist, hängt von der Höhe der Vermögenswerte, der familiären Situation und den technischen Kenntnissen der Beteiligten ab.

Steuerrechtlicher Hinweis

Der Erwerb von Kryptowerten von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Bewertung erfolgt nach dem Kurswert zum Todestag (§ 11 BewG). Angesichts der hohen Volatilität von Kryptowerten kann der Zeitpunkt der Bewertung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem steuerlichen Berater ist empfehlenswert.

Hinweis:

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

Unternehmensgründung im Bereich Blockchain und Kryptowerte

Wer ein Unternehmen im Bereich Blockchain, Krypto-Handel, Mining, NFT-Plattformen oder DeFi gründen möchte, benötigt in den meisten Fällen eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Als Notar begleite ich Sie bei der Gründung und den erforderlichen Registeranmeldungen.

Typische Rechtsformen

Ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder ein Erbvertrag (§ 2276 BGB) bietet den sichersten Rahmen, um Regelungen zum digitalen Nachlass zu treffen. Dabei können insbesondere folgende Aspekte geregelt werden:

GmbH (§ 2 Abs. 1 GmbHG) – Beurkundungspflicht für den Gesellschaftsvertrag
UG (haftungsbeschränkt) – Beurkundung auch bei Verwendung des Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1a GmbHG)
AG (§ 23 Abs. 1 AktG) – Notarielle Beurkundung der Satzung

Besonderheiten bei Krypto-Unternehmen

Unternehmensgegenstand: Die Formulierung muss hinreichend bestimmt und registerfähig sein. Begriffe wie „Handel mit Kryptowerten", „Betrieb einer Blockchain-Infrastruktur" oder „Entwicklung dezentraler Anwendungen" bedürfen sorgfältiger Abstimmung mit den Anforderungen der Registergerichte.
Regulatorische Einordnung: Bestimmte Geschäftsmodelle unterfallen der Aufsicht durch die BaFin (Kryptoverwahrgeschäft gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG; Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR). Dies beeinflusst die Formulierung des Gesellschaftsvertrages und der Registeranmeldung.
Sacheinlagen: Die Einbringung von Kryptowerten als Sacheinlage in eine GmbH ist grundsätzlich möglich (§ 5 Abs. 4 GmbHG), erfordert jedoch eine Sacheinlagebewertung und birgt Haftungsrisiken bei Überbewertung (§ 9 GmbHG).

Hinweis:

Regulatorische Fragen zur BaFin-Erlaubnispflicht sind nicht Gegenstand der notariellen Tätigkeit. Ich empfehle insoweit die Konsultation eines auf Finanzaufsichtsrecht spezialisierten Rechtsberaters.

Häufige Fragen

Wissenswertes / FAQ

Die Gebühren richten sich ausschließlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie sind bundesweit einheitlich und nicht verhandelbar. Die konkrete Höhe hängt vom Geschäftswert des jeweiligen Vorgangs ab. Gerne teile ich Ihnen vorab eine Kosteneinschätzung mit.

Eine Zahlung in Kryptowährungen ist derzeit nicht möglich, weil

  • der notarielle Kostenanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und zwingend auf Euro lautet (§§ 19, 29 GNotKG)
  • Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG; Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV; BFH IX R 3/22)
  • der Notar nach § 17 Abs. 1 BNotO verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu erheben und weder Vorteile annehmen noch Gebühren erlassen darf.
  • eine Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB an der öffentlich-rechtlichen Natur des Gebührenanspruchs und an der Gebührenerhebungspflicht scheitert.

Eine notarielle Verwahrung von Schriftstücken ist nach §§ 57 ff. BeurkG grundsätzlich möglich. Ob und in welcher Form die Hinterlegung eines Private Keys oder einer Seed Phrase sinnvoll und zulässig ist, sollte im Einzelfall besprochen werden.

Beurkundungen erfordern grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Beteiligten (§ 13 BeurkG). In bestimmten Fällen kann ein Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht handeln. Seit dem 1. August 2022 sind bestimmte Beurkundungen auch im Wege der notariellen Online-Verhandlung möglich (§ 16a BeurkG), etwa GmbH-Gründungen mit Musterprotokoll.

Ja. Die Wahl des Notars ist grundsätzlich frei. Sie sind nicht an den Notar Ihres Wohnortes gebunden. Für Beurkundungen im Rahmen der Online-Verhandlung (§ 16a BeurkG) ist ein persönliches Erscheinen ohnehin nicht erforderlich.

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und zur Unabhängigkeit und Neutralität verpflichtet. Er berät und beurkundet für alle Beteiligten gleichermaßen. Der Rechtsanwalt hingegen ist einseitiger Interessenvertreter seines Mandanten. Ich bin sowohl als Notar als auch als Rechtsanwalt tätig – diese Webseite betrifft jedoch ausschließlich meine notarielle Tätigkeit.

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