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Vorsorge & Vollmacht

Vorsorgevollmacht für Kryptowerte: Handlungsfähig bleiben, wenn es darauf ankommt

Nicht nur der Todesfall, auch Unfall, Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit können Kryptovermögen unzugänglich machen. Eine notarielle Vorsorgevollmacht mit ausdrücklichen Befugnissen für digitale Vermögenswerte schließt diese Lücke.

Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn

Das Risiko: Gesperrtes Vermögen zu Lebzeiten

Wird der Inhaber von Kryptowerten geschäftsunfähig, kann niemand wirksam über die Bestände verfügen – auch nicht Ehegatte oder Kinder. Ohne Vollmacht muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen (§ 1814 BGB). Der Betreuer steht dann vor demselben praktischen Problem wie Erben im Todesfall: Ohne Kenntnis der Zugangsdaten sind selbstverwahrte Kryptowerte faktisch blockiert – etwa wenn Mittel für Pflegekosten benötigt werden oder Kursrisiken eine Umschichtung nahelegen.

Die Lösung: Vorsorgevollmacht mit Krypto-Klauseln

Eine Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) vermeidet die gerichtliche Betreuung: Eine Person Ihres Vertrauens handelt unmittelbar für Sie. Bei Kryptowerten sollte die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis enthalten,

  • auf digitale Vermögenswerte, Wallets und Konten bei Handelsplattformen zuzugreifen,
  • Wallets zu verwalten, Bestände umzuschichten oder zu veräußern,
  • Zugangsdaten, Hardware-Wallets und Sicherungsmedien in Empfang zu nehmen und zu verwahren,
  • Verwahrstellen, Plattformen und Dienstleistern gegenüber Erklärungen abzugeben.

Die notarielle Form empfiehlt sich aus mehreren Gründen: Sie sichert die Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers beweiskräftig, wird von Banken und Plattformen anerkannt und kann – anders als private Schriftstücke – bei Verlust jederzeit in Ausfertigung neu erteilt werden. Zudem berät der Notar zu Umfang, Bedingungen und Kontrollmechanismen (etwa Vier-Augen-Prinzip für große Verfügungen).

Betreuungsverfügung als Ergänzung

Für den Fall, dass dennoch eine Betreuung erforderlich wird, benennt eine Betreuungsverfügung die Person, die das Gericht bestellen soll – sinnvollerweise jemanden mit technischem Verständnis für Kryptowerte oder mit der Auflage, fachkundige Hilfe hinzuzuziehen.

Das technische Konzept gehört dazu

Wie beim Testament gilt: Zugangsdaten gehören nicht in die Vollmachtsurkunde. Die Vollmacht regelt die rechtliche Befugnis; der tatsächliche Zugang wird über ein getrenntes Hinterlegungskonzept gesichert – versiegelter Umschlag, Bankschließfach, Aufteilung auf Vertrauenspersonen oder Multisignatur-Lösungen. Mehr dazu im Beitrag Private Key und Seed Phrase sicher verwahren.

General- oder Spezialvollmacht für Kryptowerte?

Eine Generalvollmacht erfasst die gesamte Vermögens- und Personensorge und damit grundsätzlich auch digitale Vermögenswerte. In der Praxis akzeptieren Plattformen und Verwahrer jedoch häufig nur Vollmachten, die die Krypto-Befugnisse ausdrücklich benennen. Bewährt hat sich daher eine Generalvollmacht mit einem klar formulierten Krypto-Zusatz – oder, wenn nur dieser Bereich geregelt werden soll, eine dedizierte Spezialvollmacht. Beide sollten die Befugnis zum Zugriff auf Wallets, zur Verwaltung, Veräußerung und zum Empfang von Zugangsdaten ausdrücklich enthalten.

Transmortale und postmortale Vollmacht

Eine über den Tod hinaus geltende (transmortale) oder erst mit dem Tod wirksam werdende (postmortale) Vollmacht kann den Übergang erleichtern: Der Bevollmächtigte bleibt handlungsfähig, bevor ein Erbschein oder das eröffnete Testament vorliegt – gerade bei Kryptowerten, wo schnelles Handeln zur Sicherung der Bestände wichtig sein kann. Solche Vollmachten ersetzen aber nicht die erbrechtliche Regelung; sie sind mit Testament und Zugangskonzept abzustimmen, und die Erben können sie grundsätzlich widerrufen.

Missbrauchsschutz und Kontrolle

Weil eine Krypto-Vollmacht faktisch Zugriff auf potenziell erhebliche Werte eröffnet, gehört der Missbrauchsschutz zur Gestaltung: Hinterlegung der Vollmacht mit klaren Herausgabebedingungen, Vier-Augen-Prinzip für Verfügungen oberhalb bestimmter Schwellen, Rechenschaftspflichten oder die Benennung eines Kontrollbevollmächtigten. So bleibt Handlungsfähigkeit gewahrt, ohne unkontrollierte Zugriffsmöglichkeiten zu schaffen.

Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Allgemeine Vermögenssorge-Klauseln erfassen Kryptowerte zwar grundsätzlich, führen in der Praxis aber häufig zu Akzeptanzproblemen bei Plattformen und Verwahrern. Eine ausdrückliche Krypto-Klausel – Zugriff, Verwaltung, Veräußerung, Empfang von Zugangsdaten – schafft Klarheit.

Die notarielle Urkunde belegt Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, wird im Rechtsverkehr anerkannt und kann bei Verlust in Ausfertigung neu erteilt werden. Für einzelne Geschäfte (etwa Grundstücksgeschäfte oder Verbraucherdarlehen) ist die notarielle Form ohnehin erforderlich.

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer (§ 1814 BGB). Bis dahin vergeht Zeit, und der Betreuer benötigt für viele Geschäfte gerichtliche Genehmigungen. Bei selbstverwahrten Kryptowerten kommt das Zugangsproblem hinzu.

Ja. Die Vollmacht kann gegenständlich beschränkt, an Bedingungen geknüpft oder mit Kontrollmechanismen versehen werden – etwa ein zweiter Bevollmächtigter für Verfügungen oberhalb bestimmter Schwellen oder Rechenschaftspflichten gegenüber einer Vertrauensperson.

Nur, wenn sie ausdrücklich transmortal (über den Tod hinaus) oder postmortal (erst ab dem Tod) erteilt ist. Eine solche Vollmacht kann den Übergang erleichtern, weil der Bevollmächtigte handeln kann, bevor ein Erbschein oder das eröffnete Testament vorliegt. Sie ersetzt aber nicht die erbrechtliche Regelung und kann von den Erben grundsätzlich widerrufen werden.

Durch Gestaltung: Hinterlegung der Vollmachtsurkunde mit klaren Herausgabebedingungen, ein Vier-Augen-Prinzip für größere Verfügungen, Rechenschaftspflichten oder einen Kontrollbevollmächtigten. So bleibt die Handlungsfähigkeit erhalten, ohne unkontrollierten Zugriff zu eröffnen.

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