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Bitcoin und Kryptowerte vererben: Testament, Erbvertrag und der Zugang zur Wallet
Kryptowerte gehen mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf die Erben über – nützen ihnen aber nichts, wenn Private Keys und Seed Phrases unauffindbar sind. Erbrechtliche Gestaltung und Schlüsselverwahrung müssen deshalb zusammen gedacht werden.
Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn
Die Rechtslage: Vererbbar – aber faktisch gefährdet
Bitcoin und andere Kryptowerte sind vererbbare Vermögensgegenstände. Mit dem Erbfall gehen sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das rechtliche Problem ist damit gelöst – das praktische nicht: Anders als bei Bankguthaben gibt es bei selbstverwahrten Kryptowerten keinen Intermediär, der den Erben gegen Vorlage eines Erbscheins Zugang gewährt. Wer die Private Keys oder die Seed Phrase nicht kennt, kann über das Vermögen nicht verfügen. Schätzungen gehen davon aus, dass ein erheblicher Anteil aller jemals erzeugten Bitcoin auf diese Weise dauerhaft verloren ist.
Nur bei Beständen auf Handelsplattformen (Exchanges) besteht ein vertraglicher Herausgabe- bzw. Zugangsanspruch, den die Erben mit Erbschein oder – häufig einfacher – mit einer beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll geltend machen können.
Das notarielle Testament: mehr als nur Formersatz
Ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder ein Erbvertrag (§ 2276 BGB) bietet den sichersten Rahmen für den digitalen Nachlass:
- Klare Zuordnung: Kryptowerte können bestimmten Erben zugewiesen oder als Vermächtnis ausgesetzt werden – einschließlich Teilungsanordnungen, die den technischen Besonderheiten Rechnung tragen.
- Testamentsvollstreckung: Ein Testamentsvollstrecker mit technischem Sachverstand (oder entsprechender Beratungspflicht) stellt sicher, dass Bestände gesichert, bewertet und ordnungsgemäß verteilt werden.
- Erbschein häufig entbehrlich: Das eröffnete notarielle Testament ersetzt im Rechtsverkehr regelmäßig den Erbschein – das spart im Erbfall Zeit und Kosten.
- Registrierung: Die Urkunde wird amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister erfasst – sie wird im Erbfall sicher aufgefunden.
Das Zugangskonzept: Schlüssel getrennt von der Urkunde
Private Keys oder Seed Phrases gehören nicht in das Testament selbst: Die Urkunde wird im Erbfall eröffnet und allen Beteiligten bekannt; zudem müsste das Testament bei jedem Wallet-Wechsel geändert werden. Bewährt hat sich die Trennung: Das Testament regelt, wer was erhält, und verweist auf ein Hinterlegungssystem, das den Zugang sichert – etwa einen versiegelten Umschlag in notarieller Verwahrung oder im Bankschließfach, eine Aufteilung nach dem Prinzip Shamir's Secret Sharing auf mehrere Vertrauenspersonen oder eine Multisignatur-Lösung.
Ergänzend sollte eine Vorsorgevollmacht den Fall der Geschäftsunfähigkeit abdecken – dazu ausführlich im Beitrag zur Vorsorgevollmacht für Kryptowerte.
Erbschaftsteuer
Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Kryptowerte werden mit dem Kurswert zum Todestag angesetzt (§ 11 BewG). Die hohe Volatilität kann dabei erhebliche Auswirkungen haben – Einzelheiten im Beitrag zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Kryptowerten.
Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag im Vergleich
Ehegatten nutzen häufig das gemeinschaftliche Testament (etwa das „Berliner Testament“), bei dem sich die Partner zunächst gegenseitig und dann die Kinder als Schlusserben einsetzen. Für Kryptowerte ist dabei zu bedenken: Nach dem ersten Erbfall ist der überlebende Ehegatte an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden – spätere Anpassungen an neue Wallet-Strukturen oder Bestände sind nur eingeschränkt möglich. Der Erbvertrag (§ 2276 BGB) bietet demgegenüber mehr Gestaltungsspielraum, etwa gegenüber nicht verheirateten Partnern oder in Unternehmerfamilien. Welche Form passt, hängt von Ihrer familiären und vermögensmäßigen Situation ab.
Vermächtnis über Kryptowerte statt Erbeinsetzung
Sollen bestimmte Personen gezielt Kryptowerte erhalten, ohne Miterben mit allen Rechten und Pflichten zu werden, bietet sich das Vermächtnis an: Der Bedachte erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung der zugewandten Coins. Das erlaubt eine präzise Zuordnung – etwa „die auf Wallet X befindlichen Bitcoin an Person Y“ – und hält die Kryptowerte aus der allgemeinen Erbauseinandersetzung heraus. Wichtig ist eine eindeutige Bezeichnung des Vermächtnisgegenstands und die Abstimmung mit dem Zugangskonzept.
Der internationale Erbfall
Kryptowerte sind ortsungebunden, Erblasser und Erben leben aber zunehmend grenzüberschreitend. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers; eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist möglich und sollte bei internationalem Bezug ausdrücklich getroffen werden. Bei Beständen auf ausländischen Plattformen kommen fremde Nachweis- und Zugangsanforderungen hinzu. Solche Konstellationen sollten frühzeitig durchdacht und dokumentiert werden.
FAQ zum Thema
Ja. Kryptowerte gehen als Teil des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das praktische Problem ist der Zugang: Ohne Private Key oder Seed Phrase können die Erben faktisch nicht über die Bestände verfügen.
Nein. Das Testament wird im Erbfall eröffnet und allen Beteiligten bekannt gegeben; außerdem müsste es bei jeder Änderung der Wallet angepasst werden. Besser ist die Trennung: Das Testament regelt die Zuordnung und verweist auf ein sicheres Hinterlegungssystem für die Zugangsdaten.
Bei Beständen auf Handelsplattformen genügt gegenüber dem Anbieter regelmäßig die beglaubigte Abschrift des eröffneten notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll. Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein in den meisten Fällen – ein erheblicher Zeit- und Kostenvorteil gegenüber dem privatschriftlichen Testament.
Er sichert die Bestände unmittelbar nach dem Erbfall, dokumentiert die Bewertung zum Todestag, erfüllt Vermächtnisse und verteilt das Vermögen nach den Anordnungen des Erblassers. Sinnvoll ist die Auswahl einer Person mit technischem Sachverstand oder die Anordnung, fachkundige Hilfe hinzuzuziehen.
Das hängt vom Ziel ab. Ein Vermächtnis ordnet bestimmte Kryptowerte gezielt einer Person zu, ohne dass diese Miterbe wird – ideal, um einzelne Wallets aus der Erbauseinandersetzung herauszuhalten. Die Erbeinsetzung überträgt dagegen eine Quote am gesamten Nachlass. Häufig ist eine Kombination sinnvoll; die genaue Bezeichnung des Vermächtnisgegenstands ist entscheidend.
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers; eine Rechtswahl zum Heimatrecht ist möglich. Bei Beständen auf ausländischen Plattformen kommen deren Nachweis- und Zugangsanforderungen hinzu. Solche Fälle sollten frühzeitig geregelt werden.
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