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Steuerliche Grundlagen

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Bitcoin und anderen Kryptowerten

Kryptowerte unterliegen wie jedes andere Vermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Besonderheiten ergeben sich bei der Bewertung, beim Nachweis und aus der hohen Volatilität – Punkte, die sich durch vorausschauende Gestaltung entschärfen lassen.

Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn

Steuerpflicht und Bewertung

Der Erwerb von Kryptowerten von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Angesetzt wird der gemeine Wert (§ 12 ErbStG i. V. m. § 9 BewG): bei börsennahe gehandelten Kryptowerten der Kurswert einer anerkannten Handelsplattform – im Erbfall zum Todestag (§ 11 ErbStG), bei der Schenkung zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Die hohe Volatilität von Kryptowerten macht den Bewertungsstichtag zum entscheidenden Faktor: Zwischen Todestag und tatsächlicher Verfügbarkeit der Bestände können erhebliche Kursbewegungen liegen. Fällt der Kurs nach dem Stichtag, bleibt die Steuer dennoch auf Basis des höheren Stichtagswerts geschuldet. Das spricht dafür, Bestände im Erbfall zügig zu sichern und die Liquiditätsplanung (Steuerzahlung in Euro!) früh mitzudenken.

Freibeträge und Steuerklassen

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro (Steuerklasse I)
  • Kinder: 400.000 Euro je Elternteil (Steuerklasse I)
  • Enkel: 200.000 Euro (Steuerklasse I)
  • Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro (Steuerklasse I)
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder: 20.000 Euro (Steuerklasse II)
  • Alle übrigen Erwerber: 20.000 Euro (Steuerklasse III)

Die Steuersätze reichen je nach Steuerklasse und Erwerbshöhe von 7 bis 50 Prozent. Freibeträge können durch lebzeitige Zuwendungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG) – der wichtigste Hebel zur Steueroptimierung; ausführlich im Beitrag Bitcoin verschenken.

Anzeigepflichten und Nachweis

Erben müssen den Erwerb dem Finanzamt binnen drei Monaten anzeigen (§ 30 ErbStG). Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Anzeige (§ 34 ErbStG); die eigene Anzeigepflicht der Beteiligten entfällt (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Für die Steuerfestsetzung braucht es belastbare Nachweise: Bestandsverzeichnis, Wallet-Adressen (ohne Preisgabe der Keys), Kursnachweise zum Stichtag und die Herkunftsdokumentation. Eine notarielle Gestaltung, die Bestände und Bewertungsmechanismen dokumentiert, erspart den Erben später erheblichen Aufwand.

Einkommensteuer nicht vergessen

Neben der Erbschaftsteuer kann bei späterer Veräußerung Einkommensteuer anfallen: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten innerhalb eines Jahres nach Anschaffung sind steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22). Erben und Beschenkte übernehmen die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Details regelt die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten.

Zusammenspiel von Erbschaft- und Einkommensteuer

Bei Kryptowerten treffen zwei Steuerarten aufeinander. Der Erwerb von Todes wegen löst Erbschaftsteuer aus (Bewertung zum Todestag). Veräußern die Erben die Coins später, kann zusätzlich Einkommensteuer anfallen – nach heutiger Rechtslage nur innerhalb der einjährigen Haltefrist, die die Erben aus der Person des Erblassers „geerbt“ übernehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Sollte die geplante Reform die Haltefrist ab 2027 abschaffen, entfiele dieser Vorteil künftig für alle Veräußerungen. Die Wechselwirkung beider Steuerarten sollte in der Nachlassplanung mitgedacht und mit steuerlicher Beratung durchgerechnet werden. Mehr dazu im Beitrag Wegfall der Haltefrist ab 2027.

Bewertungsprobleme bei illiquiden Token

Während für Bitcoin und große Kryptowährungen tagesaktuelle Kurse anerkannter Handelsplätze vorliegen, ist die Bewertung illiquider oder exotischer Token schwierig. Fehlt ein aussagekräftiger Börsenkurs, muss der gemeine Wert geschätzt werden – etwa anhand jüngster Transaktionen oder anerkannter Bewertungsmethoden. Für die Erbschaftsteuererklärung empfiehlt sich eine nachvollziehbare, dokumentierte Wertermittlung zum Stichtag, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Stundung der Erbschaftsteuer

Ist der Nachlass wesentlich in Kryptowerten gebunden und würde die sofortige Steuerzahlung einen Notverkauf in einer ungünstigen Marktphase erzwingen, kann im Einzelfall eine Stundung der Erbschaftsteuer in Betracht kommen (§ 222 AO; für bestimmte Fälle § 28 ErbStG). Ein Anspruch besteht nicht automatisch; erforderlich ist ein begründeter Antrag. Die Nachlassgestaltung kann durch Liquiditätsvermächtnisse oder gestaffelte Verwertungsanordnungen vorsorgen.

Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Mit dem gemeinen Wert – praktisch dem Kurswert einer anerkannten Handelsplattform – zum Todestag (§ 11 ErbStG, § 9 BewG). Spätere Kursverluste ändern die einmal entstandene Steuer nicht mehr.

Erwerber müssen den Erwerb binnen drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Bei notariell beurkundeten Schenkungen zeigt der Notar an (§ 34 ErbStG); die Anzeigepflicht der Beteiligten entfällt.

Der Erbfall selbst löst keine Einkommensteuer aus. Veräußern die Erben jedoch innerhalb der noch laufenden Jahresfrist des Erblassers, entsteht ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) – die Anschaffungsdaten des Erblassers werden übernommen.

Die Steuer ist in Euro zu entrichten. Bei größeren Kryptobeständen sollte die Liquiditätsplanung Teil der Nachlassgestaltung sein – etwa durch Teilveräußerungen, Vermächtnislösungen oder Stundungsregelungen im Einzelfall.

Nicht im eigentlichen Sinn doppelt, aber es können zwei Steuerarten betroffen sein: Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer (Bewertung zum Todestag). Verkaufen die Erben später mit Gewinn, kann zusätzlich Einkommensteuer anfallen – nach heutiger Rechtslage nur innerhalb der aus dem Erblasser übernommenen Jahresfrist. Die geplante Reform ab 2027 könnte das ändern.

Fehlt ein aussagekräftiger Kurs, ist der gemeine Wert zu schätzen – etwa anhand zeitnaher Transaktionen oder anerkannter Bewertungsmethoden. Wichtig ist eine nachvollziehbar dokumentierte Wertermittlung zum Stichtag, um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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