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Rechtsprechung & Rechtsrahmen

Rechtsprechung zu Bitcoin und Kryptowerten

Ausgewählte, an der Primärquelle geprüfte Entscheidungen deutscher Gerichte zu Kryptowerten – mit Einordnung, was sie für Vermögensnachfolge, Verwahrung und Vertragsgestaltung bedeuten. Die Sammlung wird laufend erweitert.

Stand: 17. August 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn

Steuerrecht

BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22: Gewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass virtuelle Währungen (Currency Token wie Bitcoin, Ether, Monero) Wirtschaftsgüter sind und Gewinne aus ihrer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein die Besteuerung hinderndes strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht. Angeschafft wird ein Currency Token auch durch Tausch gegen andere Kryptowährungen; ein Rückfluss in Euro ist für die Steuerbarkeit nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Jede Übertragung gegen Entgelt – auch der Krypto-zu-Krypto-Tausch und der Einsatz als Zahlungsmittel – kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sein. Bei Schenkung und Erbfall werden dagegen die Anschaffungsdaten fortgeführt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) – ein zentraler Baustein der Nachfolgegestaltung.

Quelle: bundesfinanzhof.de

BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten

Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten umfassend aktualisiert: Behandlung von Anschaffung und Veräußerung, Tauschvorgängen, Staking, Lending, Airdrops und Hard Forks sowie Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen. Das Schreiben ersetzt das Vorgängerschreiben aus 2022 und ist für die Finanzämter bindend.

Bedeutung für die Praxis: Wer Kryptowerte überträgt – ob durch Schenkung, Verkauf oder Einbringung in eine Gesellschaft –, sollte die Dokumentationsanforderungen (Anschaffungszeitpunkte, Kurse, Transaktionshistorie) von Anfang an erfüllen. Notarielle Urkunden leisten dazu einen belastbaren Beitrag.

Quelle: bundesfinanzministerium.de

EuGH, Urteil vom 22.10.2015 – C-264/14 (Skatteverket/Hedqvist): Der Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen ist umsatzsteuerfrei

Ein schwedischer Unternehmer wollte über eine eigene Website gewerblich Bitcoin gegen Kronen und umgekehrt tauschen; verdienen wollte er ausschließlich an der Spanne zwischen An- und Verkaufskurs, gesonderte Gebühren sollte es nicht geben. Ob dafür Mehrwertsteuer anfällt, legte das schwedische Oberste Verwaltungsgericht dem Gerichtshof vor. Die Fünfte Kammer entschied zweistufig. Erstens: Der Umtausch ist eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie – die Kursspanne ist die Gegenleistung, auch wenn sie nicht als Gebühr ausgewiesen wird. Zweitens: Diese Dienstleistung ist nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie von der Steuer befreit. Die Vorschrift befreit Umsätze, die sich auf Devisen und auf Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind. Der Gerichtshof legte sie ihrem Zweck nach aus: Die Befreiungen für Finanzumsätze sollen die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vermeiden; würde man Bitcoin ausklammern, nur weil es kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, nähme man der Befreiung gerade dort ihre Wirkung, wo diese Schwierigkeiten auftreten. Maßgeblich ist deshalb, dass die Beteiligten Bitcoin allein als alternatives Zahlungsmittel akzeptieren und die Einheiten keinem anderen Zweck dienen. Die beiden benachbarten Befreiungen greifen dagegen nicht: Buchst. d (Zahlungs- und Überweisungsverkehr) nicht, und Buchst. f nicht, weil Bitcoin kein Wertpapier ist, das ein Eigentumsrecht an einer juristischen Person verbrieft.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung ist bis heute die europarechtliche Grundlage der Umsatzbesteuerung von Kryptowerten; die deutsche Finanzverwaltung hat sie in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen (Abschn. 4.8.3 Abs. 3a UStAE zu § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Praktisch bedeutet das: Wer Bitcoin schlicht gegen Euro tauscht oder damit bezahlt, löst keine Umsatzsteuer aus – die steuerliche Musik spielt bei der Ertragsteuer (dazu oben BFH IX R 3/22). Zwei Grenzen sind für die Gestaltung wichtig. Zum einen reicht die Befreiung nur so weit, wie der Token ausschließlich als Zahlungsmittel dient; Einheiten mit eigenem Nutzungszweck – etwa Utility-Token oder virtuelles Spielgeld, das der Erlass ausdrücklich ausnimmt – sind gesondert zu prüfen. Zum anderen betrifft das Urteil nur den Umtausch selbst: Verwahr-, Verwaltungs- und Vermittlungsleistungen rund um Kryptowerte folgen eigenen Regeln. Für notarielle Urkunden, in denen Bitcoin als Kaufpreis oder Gegenleistung vereinbart wird – etwa beim Immobilienkauf gegen Kryptowerte –, ist das eine verlässliche Ausgangslage: Der Vorgang der Wertübertragung selbst wird nicht mit Umsatzsteuer belastet; zu regeln bleiben Bewertungsstichtag, Kursquelle und die ertragsteuerliche Dokumentation.

Quelle: curia.europa.eu

Zivilrecht, Verwahrung und Vollstreckung

OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2024 – 11 W 15/24: Verwahrer muss alles Zumutbare zur Herausgabe von Kryptowerten unternehmen

Ein Treuhänder war rechtskräftig verurteilt, Kryptowerte in erheblichem Umfang aus zwei Treuhand-Wallets an einen neuen Treuhänder zu übertragen, und berief sich auf technische Unmöglichkeit (verlorener Private Key). Das OLG Köln bestätigte ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO: Der Schuldner habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen – zumutbar sei insbesondere, spezialisierte Wiederherstellungsdienstleister und regulierte Verwahrstellen einzuschalten.

Bedeutung für die Praxis: Wer Kryptowerte für andere hält – als Treuhänder, Verwahrer oder Testamentsvollstrecker –, trägt weitreichende Bemühenspflichten. Treuhand- und Verwahrabreden sollten Zugriffswege, Schlüsselmanagement und Herausgabemechanismen von Anfang an präzise regeln.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2021 – 11 U 56/20: ICO-Treuhänder muss verwahrte Kryptowerte nach Vertragsende herausgeben

Ein Steuerberater verwahrte als Treuhänder die Krypto-Erlöse eines ICO (Initial Coin Offering) aus dem Jahr 2018 in zwei Wallets und verweigerte nach dem Zerwürfnis mit der Emittentin jahrelang die Auszahlung – unter Berufung auf Prüfpflichten, ausstehendes Honorar und zuletzt technische Probleme. Das OLG Köln verurteilte ihn zur Herausgabe nach § 667 BGB: Mit der wirksamen Beendigung des Treuhandvertrags (hier durch berechtigte außerordentliche Kündigung, § 626 BGB) wurde die Herausgabe fällig; ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honorars schied schon aus der Natur des Treuhandverhältnisses aus. Bemerkenswert: Herauszugeben war nicht an die Emittentin selbst, sondern an den neu bestellten Treuhänder, weil das im Whitepaper zugesagte Widerspruchsverfahren für die Käufer noch nicht durchlaufen war – und die vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 1,5 Mio. Euro für fahrlässiges Handeln musste bereits im Urteilstenor ausgesprochen werden. Die angebotenen Utility-Token stufte der Senat weder als Wertpapiere noch als erlaubnispflichtiges Einlagen- oder E-Geld-Geschäft ein.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist das Erkenntnisverfahren zum oben besprochenen Zwangsgeld-Beschluss von 2024 – zusammen zeigen beide den vollen Lebenszyklus einer gescheiterten Krypto-Treuhand von der Kündigung bis zur Vollstreckung. Wer Treuhandabreden über Kryptowerte gestaltet, sollte Auszahlungsvoraussetzungen, Nachweis- und Mitteilungspflichten, Vergütungssicherung und Haftungsgrenzen ausdrücklich und widerspruchsfrei regeln – gerade das Zusammenspiel von Whitepaper, Treuhandvertrag und AGB wurde hier zum jahrelangen Streitfall.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2021 – I-7 W 44/20: Anspruch auf Übertragung von Bitcoin ist per Ersatzvornahme vollstreckbar

Ein Schuldner war durch Versäumnisurteil verurteilt, 0,9 Bitcoin an eine genau bezeichnete Wallet-Adresse des Gläubigers zu übertragen – und leistete nicht. Das Landgericht hielt die Pflicht für unvertretbar (§ 888 ZPO), weil nur der Schuldner seinen Private Key kenne. Das OLG Düsseldorf sah es anders und ermächtigte den Gläubiger zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO: Da der Titel nicht verlangt, dass die Coins gerade aus einem Wallet des Schuldners stammen, kann sich der Gläubiger die geschuldete Menge – ähnlich wie bei einem Sachdarlehen Kryptowerte „gleicher Art, Güte und Menge“ – selbst am Markt beschaffen und übertragen lassen; der Schuldner muss die Kosten vorschießen (hier rund 7.000 Euro). Für den Gläubiger ist wirtschaftlich gleichgültig, von wem die Gutschrift in seinem Wallet stammt.

Bedeutung für die Praxis: Zusammen mit der Kölner Entscheidung (oben) ergibt sich die Landkarte der Krypto-Vollstreckung: Lautet der Titel auf eine Gattungsmenge („0,9 BTC an Wallet X“), kann der Gläubiger notfalls auf Kosten des Schuldners selbst erfüllen lassen; geht es dagegen um die Herausgabe bestimmter, nur dem Schuldner zugänglicher Coins, bleibt nur der Weg über Zwangsgeld und Zwangshaft. Für die Vertragsgestaltung – auch in notariellen Urkunden – heißt das: Krypto-Leistungspflichten präzise formulieren (Menge, Empfänger-Wallet, Beschaffungsbefugnis), damit im Streitfall der effektivere Vollstreckungsweg offensteht.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 80/24: Rechtsschutzversicherer ist an den Stichentscheid gebunden – Deckung für die Klage wegen eines behaupteten Wallet-Mangels

Ein Versicherungsnehmer hatte im Dezember 2020 ein Hardware-Wallet zum Preis von 59,90 Euro erworben und darauf 15,894 Bitcoin gespeichert. Wenige Wochen später stellte er fest, dass die auf dem Gerät gesicherten Zugangsdaten auf ein fremdes Gerät übertragen worden waren und die Coins über eine Handelsplattform veräußert wurden; den Schaden bezifferte er mit 769.011,19 Euro. Seine Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung für die beabsichtigte Klage gegen die Verkäuferin ab – es fehle an einem schlüssig dargelegten Sachmangel und an Erfolgsaussichten –, wies zugleich aber auf die Möglichkeit eines Stichentscheids hin. Den fertigte der Anwalt des Versicherungsnehmers auf vierzehn Seiten; der Versicherer blieb dennoch bei seiner Ablehnung. Das OLG Frankfurt hielt ihn an den Stichentscheid gebunden: Nach § 18 ARB 2000 entfällt die Bindung nur, wenn die Stellungnahme erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Ein darüber hinausgehendes Neutralitätsgebot lässt sich der Klausel nicht entnehmen – die Vertragsparteien beauftragen bewusst den bereits tätigen Anwalt des Versicherungsnehmers, der berufsrechtlich dessen Interessen zu vertreten hat (§ 3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 3 BORA); allenfalls grob unsachlichen Stellungnahmen wäre die Bindungswirkung zu versagen. Der Stichentscheid ist zudem kein umfassendes Rechtsgutachten: Er muss sich nur mit den Gründen des Ablehnungsschreibens auseinandersetzen, während der Versicherer nachgeschobene Ablehnungsgründe im Deckungsprozess nicht mehr geltend machen kann. Der Senat stellte die Deckungspflicht für den Gegenwert der 15,894 Bitcoin fest – also nicht nur für den Kaufpreis des Geräts – und sprach die Kosten des Stichentscheids von 2.306,82 Euro zu. Die Revision wurde nicht zugelassen; beim Bundesgerichtshof ist das Verfahren IV ZR 212/25 anhängig. Über den behaupteten Mangel selbst ist damit noch nicht entschieden: Es ging allein um die Deckung.

Bedeutung für die Praxis: Für Inhaber von Kryptowerten liegt hier die wirtschaftlich entscheidende Weichenstellung – der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der verlorenen Coins, nicht nach dem Kaufpreis der Hardware; ohne Deckungszusage ist eine solche Klage praktisch kaum zu führen. Ablehnungsschreiben des Versicherers sollten deshalb nicht ungeprüft hingenommen werden: Der Stichentscheid ist ein wirksames und für den Versicherer kostenpflichtiges Instrument, und der Versicherer muss alle Einwände sofort auf den Tisch legen. Für die Gestaltung folgt daraus zweierlei: Wer Kryptowerte selbst verwahrt, sollte Anschaffung, Bestand und Transaktionsverlauf von Anfang an beweisfest dokumentieren – im Haftungsprozess gegen Hersteller oder Verkäufer entscheidet die Darlegungs- und Beweislage. Und wer Verwahrung für andere übernimmt – als Treuhänder, Testamentsvollstrecker oder im Rahmen einer Nachlassregelung –, sollte klären, wer im Schadensfall welche Ansprüche verfolgt und wie sie finanziert werden.

Quelle: lareda.hessenrecht.hessen.de

Aufsichtsrecht und Rechtsrahmen

KG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18): Bitcoin waren keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG a. F.

Das Kammergericht sprach den Betreiber einer Bitcoin-Handelsplattform vom Vorwurf des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften frei: Bitcoin seien weder Rechnungseinheiten im Sinne des KWG noch E-Geld im Sinne des ZAG; die gegenteilige Verwaltungspraxis der BaFin überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung im Strafrecht.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung markiert den Ausgangspunkt der heutigen Regulierung – der Gesetzgeber hat reagiert: Seit 2020 sind Kryptowerte im KWG erfasst und das Kryptoverwahrgeschäft ist erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG); seit Ende 2024 gilt zudem die europäische MiCAR-Verordnung. Für Unternehmensgründungen im Kryptobereich ist die regulatorische Einordnung damit heute ein zentrales Gestaltungsthema.

Fundstelle: dejure.org

Aktuelle Entwicklungen 2025/2026

FG Köln, Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23: Erträge aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Erstmals hat ein Finanzgericht die Erträge aus dem sogenannten Krypto-Lending – der entgeltlichen, zeitweisen Überlassung von Bitcoin an andere Nutzer über eine Plattform – steuerlich eingeordnet: Es handelt sich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind, nicht um Kapitaleinkünfte mit pauschaler Abgeltungsteuer. Bitcoin verkörpere keine auf Geld gerichtete Forderung, weshalb keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 EStG vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung zeigt, wie ausdifferenziert die Besteuerung einzelner Krypto-Nutzungsarten mittlerweile ist. Sie ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 anhängig. Die weitere Entwicklung ist auch für die geplante Neuordnung der Kryptobesteuerung von Interesse.

Quelle: Pressemitteilung justiz.nrw.de

FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025 – 3 K 760/22: Kryptowerte sind steuerbare Wirtschaftsgüter, auch der Tausch ist steuerpflichtig

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte in der Hauptsache die Linie des Bundesfinanzhofs: Bitcoin, Ether und vergleichbare Einheiten erfüllen die Voraussetzungen „anderer Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sofern sie übertragbar, marktfähig und marktbewertet sind. Die Besteuerung realisierter Gewinne aus Tauschgeschäften setzt keinen Umtausch in gesetzliche Währung („cashing out“) voraus – maßgeblich ist die Realisierung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Bedeutung für die Praxis: Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere kann innerhalb der Jahresfrist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein. Für die Dokumentation von Anschaffungsvorgängen – auch im Rahmen notarieller Übertragungen – ist das ein wichtiger Gesichtspunkt.

Fundstelle: gesetze-bayern.de (BeckRS 2025, 7241)

Gesetzliche Neuerungen

Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) – in Kraft seit 1. Januar 2026

Das KStTG setzt die europäische Vorgabe DAC8 um: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Börsen, Verwahrer) erheben und melden Transaktions- und Personendaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden. Die erste Übermittlung ist für 2027 vorgesehen (für Daten ab 2026). Damit endet die faktische Intransparenz von Krypto-Transaktionen gegenüber der Finanzverwaltung.

Bedeutung für die Praxis: Die beweissichere Dokumentation von Anschaffungszeitpunkt, -kosten und Herkunft der Bestände wird zur Pflichtübung – auch, um ungünstige Schätzungen zu vermeiden. Notarielle Urkunden über Erwerb und Übertragung leisten dazu einen belastbaren Beitrag.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Geplant: Wegfall der einjährigen Haltefrist ab 2027 (Gesetzgebungsvorhaben)

Die Bundesregierung plant, die einjährige Haltefrist des § 23 EStG für private Kryptowerte abzuschaffen und Kryptogewinne künftig unabhängig von der Haltedauer zu besteuern (Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, Abgeltungsteuer). Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Es handelt sich um ein Gesetzgebungsvorhaben, noch nicht um geltendes Recht – der parlamentarische Prozess und wesentliche Detailfragen (Bestandsschutz, Verlustverrechnung) sind offen. Die steuerlichen Regierungsentwürfe vom 14. August 2026 (Jahressteuergesetz 2026, Haushaltsbegleitgesetz 2027) enthalten die Regelung noch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Bis zur Verkündung gilt die heutige Rechtslage. Ausführlich im Beitrag Bitcoin und Steuern: Wegfall der Haltefrist ab 2027.

Alle Entscheidungen wurden an der Primärquelle bzw. anhand anerkannter Fundstellen geprüft und eigenständig zusammengefasst. Die Sammlung wird laufend um neue verifizierte Entscheidungen erweitert – zuletzt aktualisiert am 17. August 2026.
Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Nein. Steuerpflichtig sind Veräußerungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (§ 23 EStG; BFH IX R 3/22). Nach Ablauf der Jahresfrist sind Gewinne aus dem Privatvermögen nach derzeitiger Rechtslage einkommensteuerfrei. Für Staking- und Lending-Konstellationen gelten Besonderheiten (BMF-Schreiben vom 06.03.2025).

Sie zeigt, dass sich Verwahrer von Kryptowerten nicht vorschnell auf technische Unmöglichkeit berufen können: Vor Gericht zählt, ob alle zumutbaren Wiederherstellungsversuche – auch durch spezialisierte Dienstleister – unternommen wurden. Klare Verwahr- und Zugriffskonzepte vermeiden solche Konflikte.

Ihre Kernaussage ist überholt: Der Gesetzgeber hat Kryptowerte 2020 ausdrücklich in das KWG aufgenommen und das Kryptoverwahrgeschäft erlaubnispflichtig gestellt; seit Ende 2024 gilt die MiCAR. Die Entscheidung bleibt als Ausgangspunkt dieser Entwicklung bedeutsam.

Nach dem Urteil des FG Köln vom 10.09.2025 (3 K 194/23) sind Erträge aus dem entgeltlichen Verleih von Bitcoin sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterliegen dem persönlichen Steuersatz, nicht der pauschalen Abgeltungsteuer. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BFH unter VIII R 23/25 anhängig.

Ja, künftig. Mit dem seit dem 1. Januar 2026 geltenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG, Umsetzung von DAC8) melden Kryptowerte-Dienstleister Transaktions- und Personendaten an die Finanzbehörden; die erste Übermittlung ist für 2027 vorgesehen. Eine belastbare eigene Dokumentation der Anschaffungsdaten wird dadurch umso wichtiger.

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