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Rechtsprechung zu Bitcoin und Kryptowerten
Ausgewählte, an der Primärquelle geprüfte Entscheidungen deutscher Gerichte zu Kryptowerten – mit Einordnung, was sie für Vermögensnachfolge, Verwahrung und Vertragsgestaltung bedeuten. Die Sammlung wird laufend erweitert.
Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22: Gewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass virtuelle Währungen (Currency Token wie Bitcoin, Ether, Monero) Wirtschaftsgüter sind und Gewinne aus ihrer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein die Besteuerung hinderndes strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht. Angeschafft wird ein Currency Token auch durch Tausch gegen andere Kryptowährungen; ein Rückfluss in Euro ist für die Steuerbarkeit nicht erforderlich.
Bedeutung für die Praxis: Jede Übertragung gegen Entgelt – auch der Krypto-zu-Krypto-Tausch und der Einsatz als Zahlungsmittel – kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sein. Bei Schenkung und Erbfall werden dagegen die Anschaffungsdaten fortgeführt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) – ein zentraler Baustein der Nachfolgegestaltung.
Quelle: bundesfinanzhof.de
BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten
Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten umfassend aktualisiert: Behandlung von Anschaffung und Veräußerung, Tauschvorgängen, Staking, Lending, Airdrops und Hard Forks sowie Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen. Das Schreiben ersetzt das Vorgängerschreiben aus 2022 und ist für die Finanzämter bindend.
Bedeutung für die Praxis: Wer Kryptowerte überträgt – ob durch Schenkung, Verkauf oder Einbringung in eine Gesellschaft –, sollte die Dokumentationsanforderungen (Anschaffungszeitpunkte, Kurse, Transaktionshistorie) von Anfang an erfüllen. Notarielle Urkunden leisten dazu einen belastbaren Beitrag.
Quelle: bundesfinanzministerium.de
Zivilrecht, Verwahrung und Vollstreckung
OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2024 – 11 W 15/24: Verwahrer muss alles Zumutbare zur Herausgabe von Kryptowerten unternehmen
Ein Treuhänder war rechtskräftig verurteilt, Kryptowerte in erheblichem Umfang aus zwei Treuhand-Wallets an einen neuen Treuhänder zu übertragen, und berief sich auf technische Unmöglichkeit (verlorener Private Key). Das OLG Köln bestätigte ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO: Der Schuldner habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen – zumutbar sei insbesondere, spezialisierte Wiederherstellungsdienstleister und regulierte Verwahrstellen einzuschalten.
Bedeutung für die Praxis: Wer Kryptowerte für andere hält – als Treuhänder, Verwahrer oder Testamentsvollstrecker –, trägt weitreichende Bemühenspflichten. Treuhand- und Verwahrabreden sollten Zugriffswege, Schlüsselmanagement und Herausgabemechanismen von Anfang an präzise regeln.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de
Aufsichtsrecht und Rechtsrahmen
KG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18): Bitcoin waren keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG a. F.
Das Kammergericht sprach den Betreiber einer Bitcoin-Handelsplattform vom Vorwurf des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften frei: Bitcoin seien weder Rechnungseinheiten im Sinne des KWG noch E-Geld im Sinne des ZAG; die gegenteilige Verwaltungspraxis der BaFin überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung im Strafrecht.
Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung markiert den Ausgangspunkt der heutigen Regulierung – der Gesetzgeber hat reagiert: Seit 2020 sind Kryptowerte im KWG erfasst und das Kryptoverwahrgeschäft ist erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG); seit Ende 2024 gilt zudem die europäische MiCAR-Verordnung. Für Unternehmensgründungen im Kryptobereich ist die regulatorische Einordnung damit heute ein zentrales Gestaltungsthema.
Fundstelle: dejure.org
Aktuelle Entwicklungen 2025/2026
FG Köln, Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23: Erträge aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Erstmals hat ein Finanzgericht die Erträge aus dem sogenannten Krypto-Lending – der entgeltlichen, zeitweisen Überlassung von Bitcoin an andere Nutzer über eine Plattform – steuerlich eingeordnet: Es handelt sich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind, nicht um Kapitaleinkünfte mit pauschaler Abgeltungsteuer. Bitcoin verkörpere keine auf Geld gerichtete Forderung, weshalb keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 EStG vorliege.
Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung zeigt, wie ausdifferenziert die Besteuerung einzelner Krypto-Nutzungsarten mittlerweile ist. Sie ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 anhängig. Die weitere Entwicklung ist auch für die geplante Neuordnung der Kryptobesteuerung von Interesse.
Quelle: Pressemitteilung justiz.nrw.de
FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025 – 3 K 760/22: Kryptowerte sind steuerbare Wirtschaftsgüter, auch der Tausch ist steuerpflichtig
Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte in der Hauptsache die Linie des Bundesfinanzhofs: Bitcoin, Ether und vergleichbare Einheiten erfüllen die Voraussetzungen „anderer Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sofern sie übertragbar, marktfähig und marktbewertet sind. Die Besteuerung realisierter Gewinne aus Tauschgeschäften setzt keinen Umtausch in gesetzliche Währung („cashing out“) voraus – maßgeblich ist die Realisierung eines wirtschaftlichen Vorteils.
Bedeutung für die Praxis: Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere kann innerhalb der Jahresfrist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein. Für die Dokumentation von Anschaffungsvorgängen – auch im Rahmen notarieller Übertragungen – ist das ein wichtiger Gesichtspunkt.
Fundstelle: gesetze-bayern.de (BeckRS 2025, 7241)
Gesetzliche Neuerungen
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) – in Kraft seit 1. Januar 2026
Das KStTG setzt die europäische Vorgabe DAC8 um: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Börsen, Verwahrer) erheben und melden Transaktions- und Personendaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden. Die erste Übermittlung ist für 2027 vorgesehen (für Daten ab 2026). Damit endet die faktische Intransparenz von Krypto-Transaktionen gegenüber der Finanzverwaltung.
Bedeutung für die Praxis: Die beweissichere Dokumentation von Anschaffungszeitpunkt, -kosten und Herkunft der Bestände wird zur Pflichtübung – auch, um ungünstige Schätzungen zu vermeiden. Notarielle Urkunden über Erwerb und Übertragung leisten dazu einen belastbaren Beitrag.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Geplant: Wegfall der einjährigen Haltefrist ab 2027 (Gesetzgebungsvorhaben)
Die Bundesregierung plant, die einjährige Haltefrist des § 23 EStG für private Kryptowerte abzuschaffen und Kryptogewinne künftig unabhängig von der Haltedauer zu besteuern (Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, Abgeltungsteuer). Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Es handelt sich um ein Gesetzgebungsvorhaben, noch nicht um geltendes Recht – der parlamentarische Prozess und wesentliche Detailfragen (Bestandsschutz, Verlustverrechnung) sind offen.
Bedeutung für die Praxis: Bis zur Verkündung gilt die heutige Rechtslage. Ausführlich im Beitrag Bitcoin und Steuern: Wegfall der Haltefrist ab 2027.
FAQ zum Thema
Nein. Steuerpflichtig sind Veräußerungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (§ 23 EStG; BFH IX R 3/22). Nach Ablauf der Jahresfrist sind Gewinne aus dem Privatvermögen nach derzeitiger Rechtslage einkommensteuerfrei. Für Staking- und Lending-Konstellationen gelten Besonderheiten (BMF-Schreiben vom 06.03.2025).
Sie zeigt, dass sich Verwahrer von Kryptowerten nicht vorschnell auf technische Unmöglichkeit berufen können: Vor Gericht zählt, ob alle zumutbaren Wiederherstellungsversuche – auch durch spezialisierte Dienstleister – unternommen wurden. Klare Verwahr- und Zugriffskonzepte vermeiden solche Konflikte.
Ihre Kernaussage ist überholt: Der Gesetzgeber hat Kryptowerte 2020 ausdrücklich in das KWG aufgenommen und das Kryptoverwahrgeschäft erlaubnispflichtig gestellt; seit Ende 2024 gilt die MiCAR. Die Entscheidung bleibt als Ausgangspunkt dieser Entwicklung bedeutsam.
Nach dem Urteil des FG Köln vom 10.09.2025 (3 K 194/23) sind Erträge aus dem entgeltlichen Verleih von Bitcoin sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterliegen dem persönlichen Steuersatz, nicht der pauschalen Abgeltungsteuer. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BFH unter VIII R 23/25 anhängig.
Ja, künftig. Mit dem seit dem 1. Januar 2026 geltenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG, Umsetzung von DAC8) melden Kryptowerte-Dienstleister Transaktions- und Personendaten an die Finanzbehörden; die erste Übermittlung ist für 2027 vorgesehen. Eine belastbare eigene Dokumentation der Anschaffungsdaten wird dadurch umso wichtiger.
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