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Rechtsprechung & Rechtsrahmen

Rechtsprechung zu Bitcoin und Kryptowerten

Ausgewählte, an der Primärquelle geprüfte Entscheidungen deutscher Gerichte zu Kryptowerten – mit Einordnung, was sie für Vermögensnachfolge, Verwahrung und Vertragsgestaltung bedeuten. Die Sammlung wird laufend erweitert.

Stand: 19. Oktober 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn

Steuerrecht

BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22: Gewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass virtuelle Währungen (Currency Token wie Bitcoin, Ether, Monero) Wirtschaftsgüter sind und Gewinne aus ihrer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein die Besteuerung hinderndes strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht. Angeschafft wird ein Currency Token auch durch Tausch gegen andere Kryptowährungen; ein Rückfluss in Euro ist für die Steuerbarkeit nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Jede Übertragung gegen Entgelt – auch der Krypto-zu-Krypto-Tausch und der Einsatz als Zahlungsmittel – kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sein. Bei Schenkung und Erbfall werden dagegen die Anschaffungsdaten fortgeführt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) – ein zentraler Baustein der Nachfolgegestaltung.

Quelle: bundesfinanzhof.de

BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten

Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten umfassend aktualisiert: Behandlung von Anschaffung und Veräußerung, Tauschvorgängen, Staking, Lending, Airdrops und Hard Forks sowie Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen. Das Schreiben ersetzt das Vorgängerschreiben aus 2022 und ist für die Finanzämter bindend.

Bedeutung für die Praxis: Wer Kryptowerte überträgt – ob durch Schenkung, Verkauf oder Einbringung in eine Gesellschaft –, sollte die Dokumentationsanforderungen (Anschaffungszeitpunkte, Kurse, Transaktionshistorie) von Anfang an erfüllen. Notarielle Urkunden leisten dazu einen belastbaren Beitrag.

Quelle: bundesfinanzministerium.de

EuGH, Urteil vom 22.10.2015 – C-264/14 (Skatteverket/Hedqvist): Der Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen ist umsatzsteuerfrei

Ein schwedischer Unternehmer wollte über eine eigene Website gewerblich Bitcoin gegen Kronen und umgekehrt tauschen; verdienen wollte er ausschließlich an der Spanne zwischen An- und Verkaufskurs, gesonderte Gebühren sollte es nicht geben. Ob dafür Mehrwertsteuer anfällt, legte das schwedische Oberste Verwaltungsgericht dem Gerichtshof vor. Die Fünfte Kammer entschied zweistufig. Erstens: Der Umtausch ist eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie – die Kursspanne ist die Gegenleistung, auch wenn sie nicht als Gebühr ausgewiesen wird. Zweitens: Diese Dienstleistung ist nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie von der Steuer befreit. Die Vorschrift befreit Umsätze, die sich auf Devisen und auf Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind. Der Gerichtshof legte sie ihrem Zweck nach aus: Die Befreiungen für Finanzumsätze sollen die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vermeiden; würde man Bitcoin ausklammern, nur weil es kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, nähme man der Befreiung gerade dort ihre Wirkung, wo diese Schwierigkeiten auftreten. Maßgeblich ist deshalb, dass die Beteiligten Bitcoin allein als alternatives Zahlungsmittel akzeptieren und die Einheiten keinem anderen Zweck dienen. Die beiden benachbarten Befreiungen greifen dagegen nicht: Buchst. d (Zahlungs- und Überweisungsverkehr) nicht, und Buchst. f nicht, weil Bitcoin kein Wertpapier ist, das ein Eigentumsrecht an einer juristischen Person verbrieft.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung ist bis heute die europarechtliche Grundlage der Umsatzbesteuerung von Kryptowerten; die deutsche Finanzverwaltung hat sie in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen (Abschn. 4.8.3 Abs. 3a UStAE zu § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Praktisch bedeutet das: Wer Bitcoin schlicht gegen Euro tauscht oder damit bezahlt, löst keine Umsatzsteuer aus – die steuerliche Musik spielt bei der Ertragsteuer (dazu oben BFH IX R 3/22). Zwei Grenzen sind für die Gestaltung wichtig. Zum einen reicht die Befreiung nur so weit, wie der Token ausschließlich als Zahlungsmittel dient; Einheiten mit eigenem Nutzungszweck – etwa Utility-Token oder virtuelles Spielgeld, das der Erlass ausdrücklich ausnimmt – sind gesondert zu prüfen. Zum anderen betrifft das Urteil nur den Umtausch selbst: Verwahr-, Verwaltungs- und Vermittlungsleistungen rund um Kryptowerte folgen eigenen Regeln. Für notarielle Urkunden, in denen Bitcoin als Kaufpreis oder Gegenleistung vereinbart wird – etwa beim Immobilienkauf gegen Kryptowerte –, ist das eine verlässliche Ausgangslage: Der Vorgang der Wertübertragung selbst wird nicht mit Umsatzsteuer belastet; zu regeln bleiben Bewertungsstichtag, Kursquelle und die ertragsteuerliche Dokumentation.

Quelle: curia.europa.eu

EuGH, Urteil vom 05.03.2026 – C-472/24 („Žaidimų valiuta“): Spielgold ist kein Bitcoin – der Handel mit virtueller Spielwährung ist voll umsatzsteuerpflichtig

Eine litauische Gesellschaft kaufte die virtuelle Währung („Gold“) des Online-Spiels „Runescape“ von Spielern gegen Euro an und verkaufte sie an andere Spieler weiter; Mehrwertsteuer führte sie nicht ab. Nach einer Steuerprüfung für 2020 bis 2023 wurde sie nachveranlagt. Sie berief sich auf das Hedqvist-Urteil (oben): Spielgold sei virtuelle Währung wie Bitcoin, der Umtausch deshalb steuerfrei; hilfsweise sei es ein Mehrzweck-Gutschein, jedenfalls dürfe nur die Handelsspanne besteuert werden. Die Zweite Kammer folgte dem nicht. Die Befreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst nicht konventionelle Währungen nur, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Die Beteiligten müssen sie als alternatives Zahlungsmittel akzeptieren, und sie darf keinem anderen Zweck dienen als dem, Zahlungsmittel zu sein. Spielgold dient dagegen allein der Verwendung im Spiel und wird außerhalb nicht zum Erwerb echter Gegenstände oder Dienstleistungen akzeptiert; nach den Nutzungsbedingungen gehört es nicht einmal den Spielern. Auch ein Gutschein im Sinne von Art. 30a der Richtlinie liegt nicht vor: Das Gold ist selbst Bestandteil des Spiels und damit eine elektronische Dienstleistung, die der Erwerber unmittelbar verbraucht – es verschafft nicht erst den Anspruch auf eine später zu bestimmende andere Leistung. Bemessungsgrundlage ist deshalb nach der allgemeinen Regel des Art. 73 das gesamte Entgelt, nicht bloß die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil schärft die Grenze, die schon in Hedqvist angelegt war und die die deutsche Finanzverwaltung in Abschn. 4.8.3 Abs. 3a UStAE vorweggenommen hat: Steuerfrei ist nur der Umtausch von Einheiten, deren einziger Zweck die Zahlung ist. Maßgeblich ist die Funktion des Tokens, nicht seine Bezeichnung als „Währung“ oder „Coin“. Für Bitcoin ändert sich nichts. Wer aber Token mit eigenem Nutzungszweck handelt, tauscht oder als Gegenleistung vereinbart – Spielwährungen, In-App-Guthaben, Utility-Token, NFTs –, muss mit Umsatzsteuer auf den vollen Preis rechnen; eine Differenzbesteuerung über die Gutschein-Regeln scheidet aus, wenn der Token selbst die verbrauchte Leistung ist. Für die notarielle Gestaltung heißt das: Soll in einem Kauf-, Übergabe- oder Gesellschaftsvertrag ein anderer Kryptowert als Bitcoin übertragen werden, gehört dessen Funktion in die Sachverhaltsaufklärung, und die Urkunde sollte regeln, ob der vereinbarte Wert Umsatzsteuer enthält. Auch bei der Bewertung eines Nachlasses oder einer Schenkung mit digitalen Vermögenswerten ist zu unterscheiden, ob es sich um Zahlungsmittel oder um Nutzungsrechte eines Plattformbetreibers handelt – letztere können nach dessen Bedingungen nicht einmal im Eigentum des Inhabers stehen.

Quelle: curia.europa.eu

Zivilrecht, Verwahrung und Vollstreckung

OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2024 – 11 W 15/24: Verwahrer muss alles Zumutbare zur Herausgabe von Kryptowerten unternehmen

Ein Treuhänder war rechtskräftig verurteilt, Kryptowerte in erheblichem Umfang aus zwei Treuhand-Wallets an einen neuen Treuhänder zu übertragen, und berief sich auf technische Unmöglichkeit (verlorener Private Key). Das OLG Köln bestätigte ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO: Der Schuldner habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen – zumutbar sei insbesondere, spezialisierte Wiederherstellungsdienstleister und regulierte Verwahrstellen einzuschalten.

Bedeutung für die Praxis: Wer Kryptowerte für andere hält – als Treuhänder, Verwahrer oder Testamentsvollstrecker –, trägt weitreichende Bemühenspflichten. Treuhand- und Verwahrabreden sollten Zugriffswege, Schlüsselmanagement und Herausgabemechanismen von Anfang an präzise regeln.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2021 – 11 U 56/20: ICO-Treuhänder muss verwahrte Kryptowerte nach Vertragsende herausgeben

Ein Steuerberater verwahrte als Treuhänder die Krypto-Erlöse eines ICO (Initial Coin Offering) aus dem Jahr 2018 in zwei Wallets und verweigerte nach dem Zerwürfnis mit der Emittentin jahrelang die Auszahlung – unter Berufung auf Prüfpflichten, ausstehendes Honorar und zuletzt technische Probleme. Das OLG Köln verurteilte ihn zur Herausgabe nach § 667 BGB: Mit der wirksamen Beendigung des Treuhandvertrags (hier durch berechtigte außerordentliche Kündigung, § 626 BGB) wurde die Herausgabe fällig; ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honorars schied schon aus der Natur des Treuhandverhältnisses aus. Bemerkenswert: Herauszugeben war nicht an die Emittentin selbst, sondern an den neu bestellten Treuhänder, weil das im Whitepaper zugesagte Widerspruchsverfahren für die Käufer noch nicht durchlaufen war – und die vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 1,5 Mio. Euro für fahrlässiges Handeln musste bereits im Urteilstenor ausgesprochen werden. Die angebotenen Utility-Token stufte der Senat weder als Wertpapiere noch als erlaubnispflichtiges Einlagen- oder E-Geld-Geschäft ein.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist das Erkenntnisverfahren zum oben besprochenen Zwangsgeld-Beschluss von 2024 – zusammen zeigen beide den vollen Lebenszyklus einer gescheiterten Krypto-Treuhand von der Kündigung bis zur Vollstreckung. Wer Treuhandabreden über Kryptowerte gestaltet, sollte Auszahlungsvoraussetzungen, Nachweis- und Mitteilungspflichten, Vergütungssicherung und Haftungsgrenzen ausdrücklich und widerspruchsfrei regeln – gerade das Zusammenspiel von Whitepaper, Treuhandvertrag und AGB wurde hier zum jahrelangen Streitfall.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2021 – I-7 W 44/20: Anspruch auf Übertragung von Bitcoin ist per Ersatzvornahme vollstreckbar

Ein Schuldner war durch Versäumnisurteil verurteilt, 0,9 Bitcoin an eine genau bezeichnete Wallet-Adresse des Gläubigers zu übertragen – und leistete nicht. Das Landgericht hielt die Pflicht für unvertretbar (§ 888 ZPO), weil nur der Schuldner seinen Private Key kenne. Das OLG Düsseldorf sah es anders und ermächtigte den Gläubiger zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO: Da der Titel nicht verlangt, dass die Coins gerade aus einem Wallet des Schuldners stammen, kann sich der Gläubiger die geschuldete Menge – ähnlich wie bei einem Sachdarlehen Kryptowerte „gleicher Art, Güte und Menge“ – selbst am Markt beschaffen und übertragen lassen; der Schuldner muss die Kosten vorschießen (hier rund 7.000 Euro). Für den Gläubiger ist wirtschaftlich gleichgültig, von wem die Gutschrift in seinem Wallet stammt.

Bedeutung für die Praxis: Zusammen mit der Kölner Entscheidung (oben) ergibt sich die Landkarte der Krypto-Vollstreckung: Lautet der Titel auf eine Gattungsmenge („0,9 BTC an Wallet X“), kann der Gläubiger notfalls auf Kosten des Schuldners selbst erfüllen lassen; geht es dagegen um die Herausgabe bestimmter, nur dem Schuldner zugänglicher Coins, bleibt nur der Weg über Zwangsgeld und Zwangshaft. Für die Vertragsgestaltung – auch in notariellen Urkunden – heißt das: Krypto-Leistungspflichten präzise formulieren (Menge, Empfänger-Wallet, Beschaffungsbefugnis), damit im Streitfall der effektivere Vollstreckungsweg offensteht.

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 80/24: Rechtsschutzversicherer ist an den Stichentscheid gebunden – Deckung für die Klage wegen eines behaupteten Wallet-Mangels

Ein Versicherungsnehmer hatte im Dezember 2020 ein Hardware-Wallet zum Preis von 59,90 Euro erworben und darauf 15,894 Bitcoin gespeichert. Wenige Wochen später stellte er fest, dass die auf dem Gerät gesicherten Zugangsdaten auf ein fremdes Gerät übertragen worden waren und die Coins über eine Handelsplattform veräußert wurden; den Schaden bezifferte er mit 769.011,19 Euro. Seine Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung für die beabsichtigte Klage gegen die Verkäuferin ab – es fehle an einem schlüssig dargelegten Sachmangel und an Erfolgsaussichten –, wies zugleich aber auf die Möglichkeit eines Stichentscheids hin. Den fertigte der Anwalt des Versicherungsnehmers auf vierzehn Seiten; der Versicherer blieb dennoch bei seiner Ablehnung. Das OLG Frankfurt hielt ihn an den Stichentscheid gebunden: Nach § 18 ARB 2000 entfällt die Bindung nur, wenn die Stellungnahme erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Ein darüber hinausgehendes Neutralitätsgebot lässt sich der Klausel nicht entnehmen – die Vertragsparteien beauftragen bewusst den bereits tätigen Anwalt des Versicherungsnehmers, der berufsrechtlich dessen Interessen zu vertreten hat (§ 3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 3 BORA); allenfalls grob unsachlichen Stellungnahmen wäre die Bindungswirkung zu versagen. Der Stichentscheid ist zudem kein umfassendes Rechtsgutachten: Er muss sich nur mit den Gründen des Ablehnungsschreibens auseinandersetzen, während der Versicherer nachgeschobene Ablehnungsgründe im Deckungsprozess nicht mehr geltend machen kann. Der Senat stellte die Deckungspflicht für den Gegenwert der 15,894 Bitcoin fest – also nicht nur für den Kaufpreis des Geräts – und sprach die Kosten des Stichentscheids von 2.306,82 Euro zu. Die Revision wurde nicht zugelassen; beim Bundesgerichtshof ist das Verfahren IV ZR 212/25 anhängig. Über den behaupteten Mangel selbst ist damit noch nicht entschieden: Es ging allein um die Deckung.

Bedeutung für die Praxis: Für Inhaber von Kryptowerten liegt hier die wirtschaftlich entscheidende Weichenstellung – der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der verlorenen Coins, nicht nach dem Kaufpreis der Hardware; ohne Deckungszusage ist eine solche Klage praktisch kaum zu führen. Ablehnungsschreiben des Versicherers sollten deshalb nicht ungeprüft hingenommen werden: Der Stichentscheid ist ein wirksames und für den Versicherer kostenpflichtiges Instrument, und der Versicherer muss alle Einwände sofort auf den Tisch legen. Für die Gestaltung folgt daraus zweierlei: Wer Kryptowerte selbst verwahrt, sollte Anschaffung, Bestand und Transaktionsverlauf von Anfang an beweisfest dokumentieren – im Haftungsprozess gegen Hersteller oder Verkäufer entscheidet die Darlegungs- und Beweislage. Und wer Verwahrung für andere übernimmt – als Treuhänder, Testamentsvollstrecker oder im Rahmen einer Nachlassregelung –, sollte klären, wer im Schadensfall welche Ansprüche verfolgt und wie sie finanziert werden.

Quelle: lareda.hessenrecht.hessen.de

BAG, Urteil vom 16.04.2025 – 10 AZR 80/24: Provision in Ether kann Sachbezug sein – der unpfändbare Teil des Entgelts bleibt in Geld geschuldet

Eine Mitarbeiterin eines Krypto-Unternehmens hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass ihre Provisionen zwar in Euro berechnet, aber in Ether (ETH) erfüllt werden – umgerechnet „zum aktuellen Wechselkurs“ am Fälligkeitstag, dem letzten Tag des Folgemonats. Für Februar und März 2020 blieben Provisionen offen; übertragen wurden die ETH nie, stattdessen leistete der Arbeitgeber im Dezember 2021 eine Zahlung in Euro. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass auch die Übertragung einer Kryptowährung ein Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO sein kann, wenn sie dem objektiven Interesse des Arbeitnehmers entspricht – hier bejaht, weil die Klägerin in der Branche tätig und mit der Übertragung vertraut war und in der Kurschance ein besonderer Nutzen lag. Die Grenze zieht jedoch § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO: Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss in Geld ausgezahlt werden, der Wert des Sachbezugs darf den pfändbaren Teil nicht übersteigen. Weil das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10.04.2024 – 19 Sa 29/23) die Pfändungsfreigrenzen fehlerhaft ermittelt hatte – unter anderem ohne die Erhöhung wegen Mehrverdienstes nach § 850c ZPO –, hob der Zehnte Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Bedeutung für die Praxis: Erstmals höchstrichterlich bestätigt ist damit, dass Kryptowerte taugliche Gegenleistung in einem Dauerschuldverhältnis sein können – zugleich zeigt der Fall, wo zwingendes Schutzrecht eine Krypto-Klausel kappt. Für die Gestaltung folgt daraus dreierlei. Erstens gehört in jede Abrede, die eine wiederkehrende Leistung in Kryptowerten vorsieht, ein bezifferter Geldsockel: Wo das Gesetz einen Mindestbetrag in Geld verlangt, wirkt die Krypto-Abrede nur für den Überschuss. Zweitens ist der Umrechnungsmechanismus die eigentliche Streitquelle – „aktueller Wechselkurs“ genügt nicht; Stichtag, Uhrzeit, Kursquelle und ein Ersatzverfahren bei deren Ausfall sollten ausdrücklich geregelt sein, denn zwischen Entstehen und Erfüllung des Anspruchs kann der Wert erheblich schwanken. Drittens ist der Gedanke übertragbar auf notarielle Gestaltungen, in denen wiederkehrende Leistungen versprochen werden – etwa Versorgungs- oder Unterhaltsleistungen im Übergabe- oder Ehevertrag: Auch dort setzen zwingende Vorschriften der Erfüllung in Kryptowerten Grenzen, weshalb eine Krypto-Komponente sinnvoll neben, nicht anstelle der geschuldeten Geldleistung vereinbart wird.

Quelle: bundesarbeitsgericht.de

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2023 – 13 U 82/22: Wer aus Gefälligkeit fremdes Geld in Kryptowerte investiert, haftet bei „freier Hand“ nicht für Kursverluste

Zwei eng befreundete Männer verabredeten 2017, dass der eine – erfahren im Umgang mit Kryptowerten – die Ersparnisse des anderen anlegen sollte; unentgeltlich, als Freundschaftsdienst. Der Anleger überwies insgesamt 84.061 Euro; daraus wurden zunächst Ether und Bitcoin erworben und Anfang Oktober 2017 rund 309 Ether, die auf einem Handelskonto des Helfers lagen. Im November 2017 tauschte der Helfer einen Teil davon wieder in Bitcoin, weil er auf deren Kursanstieg spekulierte. Der blieb aus, während Ether stieg – beim Rücktausch kam weniger heraus als zuvor. Der Anleger verlangte die Differenz von rund 116,5 Ether als entgangenen Gewinn. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage überwiegend statt; das OLG Frankfurt wies sie insgesamt ab. Der Senat arbeitete zunächst die Anspruchsgrundlagen ab: Deliktsansprüche nach § 823 BGB scheiden aus, weil Kryptowerte weder absolute noch sonstige Rechte im Sinne dieser Vorschrift sind; auch die vom Landgericht bemühte angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) lag fern, weil der Helfer erkennbar ein fremdes Geschäft führte. Übrig blieb die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 280 Abs. 1, 282 BGB). Entscheidend war damit, ob der Tausch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn widersprach – und ob der Helfer das erkennen musste. Ein ausdrücklich entgegenstehender Wille war nie geäußert worden. Für den mutmaßlichen Willen sprach nach Anhörung beider Parteien eher das Gegenteil: Der Anleger hatte keine eigenen Kenntnisse, sich nicht auf eine bestimmte Währung festgelegt, von Anfang an Umtauschvorgänge zwischen Ether und Bitcoin gebilligt und wollte gerade durch riskantes Handeln Gewinne erzielen – die er auch erzielte. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung trägt, führte jedenfalls die verbleibende Unaufklärbarkeit zur vollständigen Klageabweisung. Ergänzend hielt der Senat das Verlangen für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Anleger seinen Einsatz insgesamt nahezu vervierfacht hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 26.09.2024 zurückgewiesen (III ZR 108/23), das Urteil ist damit rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis: Der Fall beschreibt eine Alltagslage, die in der Beratung häufig auftaucht: Ein technisch versierter Angehöriger oder Freund verwaltet die Kryptowerte eines anderen, ohne Vertrag, ohne Vergütung, oft sogar auf dem eigenen Konto. Zwei Lehren lassen sich ziehen. Für den Helfenden: Ohne Auftrag gelten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag; der Haftungsmaßstab richtet sich danach, was der Geschäftsherr gewollt hätte, und wer erkennbar „freie Hand“ erhalten hat, haftet nicht schon für jede Fehlspekulation. Für den Kapitalgeber: Diese Freiheit ist zugleich sein Risiko – Beweisen muss er, und das gelingt nach Jahren praktisch nie, wenn nichts schriftlich festgehalten ist. Aus notarieller Sicht kommt ein Drittes hinzu: Der Senat bestätigt ausdrücklich, dass Kryptowerte keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, weshalb weder eine Übereignung nach §§ 929 ff. BGB noch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB in Betracht kommt – geschuldet wird die „Übertragung“ einer Menge an eine bestimmte Adresse (so schon OLG Düsseldorf, oben). Wer fremde Kryptowerte hält – als Familienangehöriger, Vorsorgebevollmächtigter, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker –, sollte deshalb Umfang der Befugnisse, Anlagegrenzen, Dokumentation und Abrechnung schriftlich fixieren; in Vorsorgevollmacht und Testament lässt sich das mit wenigen Sätzen erledigen. Und dringend zu vermeiden ist die hier gewählte Konstruktion, fremdes Vermögen auf dem eigenen Konto zu halten: Sie erschwert im Erb-, Insolvenz- und Steuerfall die Zuordnung und macht aus einem Freundschaftsdienst schnell einen jahrelangen Prozess.

Quelle: lareda.hessenrecht.hessen.de

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2024 – 102 AR 119/24 e: Wer gegen Entgelt Bitcoin für einen anderen kauft und verwaltet, wird vertraglich verklagt – ein Gerichtsstand am Wohnort des Anlegers folgt daraus nicht

Eine Münchnerin hatte 2017 mit dem Sohn einer Freundin ihrer Mutter, einem Investmentbanker, vereinbart, dass er gegen eine Einrichtungspauschale von 250 Euro für sie Bitcoin im Wert von 7.000 Euro kauft und bei einer Wertverdoppelung mit 10 % am Gewinn beteiligt wird; die Vereinbarung unterschrieb er in Wien. Er erwarb 0,656 Bitcoin. Als die Anlegerin 2021 verkaufen wollte, erklärte er, keine Bitcoin mehr zu haben – er habe das Geld vereinbarungsgemäß im eigenen Portfolio mit anderen Kryptowerten gehandelt und durch einen Markteinbruch verloren; sie sah darin eine Unterschlagung. Nach zwei Zahlungen von zusammen 11.000 Euro klagte sie den Rest von rund 23.500 Euro beim Landgericht München I ein und berief sich für die Zuständigkeit auf Delikt: Der Vermögensschaden sei an ihrem Wohnort eingetreten. Das Landgericht verwies an das Landgericht Berlin, weil die Klageschrift eine Berliner Anschrift des Beklagten nannte; dieses hielt sich ebenfalls für unzuständig – der Beklagte gab inzwischen eine Anschrift in Kitzbühel an. Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte die Münchener Verweisung für objektiv willkürlich und daher nicht bindend: Sie nannte keine tragfähige Grundlage für einen Berliner Gerichtsstand, ging ohne jede Prüfung von einem Berliner Wohnsitz aus und überging, dass § 32 ZPO nicht schon deshalb ausscheidet, weil zugleich vertragliche Pflichtverletzungen im Raum stehen. Ein zuständiges Gericht bestimmte der Senat gleichwohl nicht, sondern gab die Sache zur Aufklärung an das Landgericht München I zurück – denn schon die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist offen. Dazu gab er klare Hinweise: Ob der Beklagte in Deutschland wohnt (Art. 4 Brüssel-Ia-VO), ist nach §§ 7 ff. BGB zu klären; ein Profil in einem Karrierenetzwerk mit Berliner Tätigkeiten und eine deutsche Mobilfunknummer sind dafür Indizien, die Abmeldung ins Ausland ein Gegenindiz. Die Abrede, gegen Vergütung Bitcoin zu erwerben und zu verwalten, ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung und damit ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO – maßgeblich ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen war. Den Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 verneinte der Senat: Ob der Beklagte die Coins in andere Kryptowerte umtauschen durfte, lässt sich nur anhand der Vereinbarung beantworten; die Klage ist deshalb auch insoweit vertraglicher Art. Und einen Verbrauchergerichtsstand (Art. 17, 18 Brüssel-Ia-VO) gibt es nicht, wenn eine Privatperson aus Gefälligkeit im Bekanntenkreis anlegt – auch nicht, wenn sie beruflich Investmentbanker ist.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung ist das prozessuale Gegenstück zum Frankfurter Gefälligkeitsfall (oben) und spielt in derselben Alltagslage: Ein versierter Bekannter kauft und hält Kryptowerte für einen anderen. Dort entschied die fehlende Vergütung über den Haftungsmaßstab, hier macht schon eine kleine Pauschale die Abrede zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung – mit Folgen dafür, wo überhaupt geklagt werden kann. Wer im Streitfall in Deutschland klagen will, sollte das nicht dem Zufall des späteren Wohnsitzes überlassen: Wohnt eine Seite im Ausland oder kann sie dorthin ziehen, gehören eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 Brüssel-Ia-VO), eine Rechtswahl und der Ort der Leistungserbringung in die Vereinbarung. Ebenso wichtig ist die Befugnisfrage, an der der Senat sogar die Zuständigkeit festmacht: Darf der Verwalter nur kaufen und halten, oder auch umschichten, mit eigenen Beständen vermischen und spekulieren? Wer das schriftlich festhält, entscheidet damit zugleich über Haftung, Gerichtsstand und Beweislage. Für Nachlass und Vorsorge gilt dasselbe – auch Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigte, die Kryptowerte verwalten, sollten wissen, welche Befugnisse sie haben und wo sie notfalls in Anspruch genommen werden.

Quelle: gesetze-bayern.de

KG Berlin, Urteil vom 07.01.2022 – 21 U 1037/20: Wer eine Anlage in Ether und Bitcoin bezahlt, hat keinen Schadensort – das anwendbare Recht folgt den Vertragsdokumenten, und technische Abwicklung macht noch keinen haftenden Hintermann

Ein in Polen lebender Anleger zeichnete im Dezember 2017 und Januar 2018 im Rahmen eines Initial Coin Offering Token einer Schweizer Aktiengesellschaft, die Kryptowährungen in containergestützten Rechenzentren mit eigener Kühltechnik schürfen wollte. Die Token verkörperten unverbriefte Genussrechte nach deutschem Recht; bezahlt wurde fast ausschließlich in Ether, ein kleiner Rest in Bitcoin. Das Projekt scheiterte nach einem Zerwürfnis zwischen Gründern und Verwaltungsrat, die Emittentin ging in Konkurs. Der Anleger verklagte nicht die Emittentin, sondern eine Berliner GmbH, die den Token-Verkauf technisch abgewickelt, Werbung geschaltet, den Genussrechtsteil des Prospekts über ihre Anwälte mitgestaltet und später beide privaten Schlüssel des Smart Contracts verwahrt hatte; auf ihrem Wallet lagen noch mindestens sechs Millionen Euro Anlegergelder. Sie sei, so der Vorwurf, der im Prospekt verschwiegene „Hintermann“ und faktische Geschäftsführerin gewesen. Das Landgericht Berlin verurteilte die GmbH zur Zahlung von 438.765 Euro; das Kammergericht wies die Klage ab, die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof am 09.07.2024 zurückgewiesen (XI ZR 345/22). Zunächst klärte der Senat das anwendbare Recht nach der Rom-II-Verordnung und stellte dabei zwei Weichen, die über den Fall hinausreichen. Einen Schadensort gibt es bei einer Zahlung in Kryptowährung nicht: Die Blockchain wird in vielfacher Kopie auf weltweit verteilten Rechnern geführt, ein Wallet ist kein Konto bei einer Bank mit Sitz in einem bestimmten Staat, und den Standort seines Wallets hatte der Kläger nicht einmal vorgetragen. Ebenso wenig lässt sich ein Marktort bestimmen, wenn Token in zahlreichen Staaten angeboten und durch einen – ebenfalls nicht lokalisierbaren – Smart Contract erzeugt und übertragen werden. Entscheidend wurde deshalb die Ausweichklausel der offensichtlich engeren Verbindung: Das Genussrecht als Kernstück des Modells unterstand deutschem Recht, die Zeichnungsvereinbarung enthielt eine deutsche Rechtswahl, Emittentin und Anleger hatten einen deutschen Gerichtsstand vereinbart, und alle Beteiligten außer der Emittentin saßen in Deutschland. Eine spätere Prospektfassung, die für den Prospekt Schweizer Recht vorsah und auf eine im Vertrag gar nicht vorhandene „clause M“ verwies, war zum Zeitpunkt der Zeichnung noch nicht in der Welt und daher nicht vereinbart. In der Sache verneinte der Senat sodann die Hintermannstellung: Maßgeblich ist der bestimmende Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts, nicht eine später übernommene Rolle. Die GmbH war nie Mehrheitsgesellschafterin, wurde erst nach dem Token-Verkauf mit 31 Prozent beteiligt, und weder die Mitwirkung am Prospekt noch die technische Abwicklung noch die beabsichtigte Beteiligung über ein Wandeldarlehen genügten dafür. Außerdem lag kein Prospektfehler vor: Über einen Hintermann ist nur aufzuklären, wenn wesentliche kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen oder Interessenkonflikte hinzukommen – er haftet nicht schon deshalb, weil der Hinweis auf ihn fehlt. Die Angabe, ein Patent sei angemeldet, war zutreffend. Schließlich hatte der Anleger die Vermutung, dass ein Prospektfehler für seine Entscheidung ursächlich war, in seiner Anhörung selbst widerlegt: Er hatte sich auf Empfehlungen Dritter verlassen, die Ether bereits vor Erscheinen des Prospekts gekauft und kein Interesse an den handelnden Personen erkennen lassen. Deliktsansprüche scheiterten daran, dass keine verantwortliche Person benannt und ein Schaden aus der behaupteten Veruntreuung nicht dargelegt war. Ein anderer Senat des Kammergerichts hatte dieselbe GmbH in einem Parallelverfahren (20 U 1088/20) noch als Hintermann angesehen; der 21. Senat ließ offen, ob er dem folgt, weil seine Entscheidung auch auf dem Fehlen von Prospektfehlern und der fehlenden Kausalität beruht.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung legt eine Lücke des internationalen Privatrechts offen, die jede Kryptoanlage mit Auslandsbezug betrifft: Wer in Ether oder Bitcoin zahlt, hat weder ein Konto an einem Ort noch einen Markt an einem Ort – die Anknüpfungspunkte, nach denen das Kollisionsrecht sonst das anwendbare Recht findet, laufen ins Leere. Das Gericht musste sich deshalb an die Vertragsdokumente halten. Daraus folgt die erste Gestaltungsregel: In jede Vereinbarung über Kryptowerte, an der Personen oder Gesellschaften aus verschiedenen Staaten beteiligt sind, gehören eine ausdrückliche Rechtswahl und eine Gerichtsstandsvereinbarung – und zwar in allen Dokumentfassungen gleichlautend. Der Fall zeigt, wie ein nachträglich geänderter Prospekt mit widersprüchlicher Rechtswahl und einem Verweis auf eine nicht existierende Klausel zum Prozessstoff wird. Für die Vermögensnachfolge gilt derselbe Befund: Kryptowerte haben keinen Lageort, so dass bei Auslandsberührung allein das Erbstatut – der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers oder eine Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung – darüber entscheidet, nach welchem Recht sie übergehen; wer Vermögen in mehreren Staaten hat, sollte diese Wahl im notariellen Testament ausdrücklich treffen. Die zweite Lehre betrifft die Verwahrung. Die beklagte GmbH hielt beide privaten Schlüssel des Smart Contracts und damit den tatsächlichen Zugriff auf Millionenbeträge, ohne dass der Prospekt dies vorsah – aus Sicht des Senats eine erst nach dem Verkauf entstandene Rolle, die keine Prospekthaftung auslöst. Für Anleger ist das die ernüchternde Seite: Wer die Schlüssel hält, kontrolliert das Vermögen, und die Haftung dafür richtet sich nach Vertrag und Deliktsrecht, nicht nach dem Prospekt. Wer Kryptowerte für andere verwahrt oder verwahren lässt – als Dienstleister, Treuhänder, Testamentsvollstrecker oder Bevollmächtigter –, sollte die Schlüsselgewalt deshalb von vornherein so verteilen, dass keine Seite allein verfügen kann, und die Befugnisse schriftlich festlegen; das Mehrfachsignaturverfahren, das wir für die Nachlassplanung empfehlen, ist genau die technische Antwort auf diese Lage. Drittens erinnert das Urteil daran, dass die Vermutung, ein Prospektfehler habe die Anlageentscheidung bestimmt, durch die eigene Aussage des Anlegers kippen kann. Wer eine Anlage von bestimmten Zusagen abhängig macht – Rechtswahl, Patentschutz, Aufsicht, Verwendung der Mittel –, sollte diese Erwartungen vor der Zeichnung festhalten, statt sie Jahre später im Gerichtssaal zu rekonstruieren.

Quelle: gesetze.berlin.de

Aufsichtsrecht und Rechtsrahmen

KG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18): Bitcoin waren keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG a. F.

Das Kammergericht sprach den Betreiber einer Bitcoin-Handelsplattform vom Vorwurf des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften frei: Bitcoin seien weder Rechnungseinheiten im Sinne des KWG noch E-Geld im Sinne des ZAG; die gegenteilige Verwaltungspraxis der BaFin überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung im Strafrecht.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung markiert den Ausgangspunkt der heutigen Regulierung – der Gesetzgeber hat reagiert: Seit 2020 sind Kryptowerte im KWG erfasst und das Kryptoverwahrgeschäft ist erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG); seit Ende 2024 gilt zudem die europäische MiCAR-Verordnung. Für Unternehmensgründungen im Kryptobereich ist die regulatorische Einordnung damit heute ein zentrales Gestaltungsthema.

Fundstelle: dejure.org

OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2024 – 5 U 64/23 („Kryptowährungs-Portal“): Eine auch deutschsprachige Webseite macht eine ausländische Krypto-Plattform noch nicht erlaubnispflichtig

Eine in Singapur ansässige Gesellschaft betrieb eine Internetplattform, über die Nutzer Kryptowerte erwerben und in Produkten wie „Lending“ und „Freezer“ für feste Zeiträume binden konnten. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besaß sie nicht; die BaFin teilte am 07.01.2022 öffentlich mit, dass sie den Verdacht unerlaubter Bank- bzw. Finanzdienstleistungsgeschäfte prüfe. Noch am selben Tag veröffentlichte der Betreiber eines Krypto-Informationsportals ein Video, in dem er es als feststehend darstellte, dass die Plattform in Deutschland nicht operieren und keine Finanzdienstleistungen anbieten dürfe, dies aber gleichwohl tue. Das Hanseatische Oberlandesgericht untersagte diese Äußerung. Entscheidend war die aufsichtsrechtliche Vorfrage: Erlaubnispflichtig nach § 32 Abs. 1 KWG ist nur, wer Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Inland erbringt. Bei rein grenzüberschreitendem Internetgeschäft ohne physische Präsenz kommt es darauf an, ob sich der Anbieter zielgerichtet an den deutschen Markt wendet – etwa durch Zuschnitt auf deutsche Bedürfnisse und Rechtsverhältnisse, eine deutsche Internetadresse, direkte Ansprache inländischer Kunden oder die Einbindung inländischer Institute. Dass die Seite unter anderem auch auf Deutsch abrufbar war und Deutschland nicht auf der Liste ausgeschlossener Länder stand, genügte dem Senat dafür nicht. Da eine Erlaubnispflicht mithin nicht feststellbar war, blieb die Behauptung unerlaubter Tätigkeit unbewiesen; wer sie aufstellt, trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit (§ 4 Nr. 2 UWG). Eine bloße Verdachtsmitteilung der Aufsicht darf nicht als Ergebnis dargestellt werden.

Bedeutung für die Praxis: Für Mandanten mit Auslandsbezug klärt die Entscheidung eine oft gestellte Frage: Ein deutschsprachiges Angebot allein löst noch keine Erlaubnispflicht nach § 32 KWG aus. Umgekehrt ist damit keine Entwarnung verbunden – die vom Senat aufgeführten Anknüpfungspunkte zeigen, wie schnell die Schwelle zur „zielgerichteten“ Marktbearbeitung überschritten ist, und für Kryptowerte hat sich der Rahmen seit dem entscheidungserheblichen Zeitraum ohnehin verschoben: Das Kryptoverwahrgeschäft ist seit 2020 erlaubnispflichtig, und seit Ende 2024 gilt die europäische MiCAR mit eigenen Zulassungs- und Passporting-Regeln. Wer eine Gesellschaft im Krypto-Bereich gründet oder umstrukturiert, sollte die aufsichtsrechtliche Einordnung deshalb vor der Beurkundung klären und im Gesellschaftsvertrag einen Unternehmensgegenstand wählen, der erlaubnispflichtige Tätigkeiten nicht unbeabsichtigt mitumfasst. Zweitens ist die Entscheidung eine Mahnung zur Zurückhaltung in der Kommunikation: Laufende Aufsichtsverfahren sind Verdachtslagen, keine Feststellungen; wer sie – auch in Bewertungen, Newslettern oder Videos – als Ergebnis wiedergibt, haftet auf Unterlassung und Schadensersatz. Für Notarinnen und Notare gilt das ohnehin: Zur Sachlichkeit verpflichtet, dürfen sie über die Aufsichtslage eines Beteiligten nur berichten, was gesichert ist.

Quelle: landesrecht-hamburg.de

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2026 – 12 Qs 46/25: Eine Darknet-Vergangenheit von Bitcoin trägt allein keinen Vermögensarrest wegen leichtfertiger Geldwäsche

Über die Handelsplattform bitcoin.de waren einem Krypto-Händler zwischen 2022 und 2023 Bitcoin im Gegenwert von über einer Million Euro zugeflossen. Die Blockchain-Analysesoftware der Plattformbank schlug an: Ein Großteil der Coins ließ sich – über viele Zwischenstationen – bis zum Darknet-Marktplatz „Silk Road“ zurückverfolgen, der bis Oktober 2013 vor allem mit Drogen und Waffen handelte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin gegen die gesamte Familie wegen leichtfertiger Geldwäsche. Über die Tochter, die Coins in Euro tauschte, gelangten 10.000 Euro an deren Ehemann; auf seinem Konto wurden die noch vorhandenen rund 7.840 Euro per Vermögensarrest gesichert. Das Landgericht hob den Arrest auf seine Beschwerde auf. Ein Arrest nach § 111e StPO setzt einen Anfangsverdacht voraus, der hier ein doppelter sein muss: Er muss sich auf die Geldwäsche und auf eine taugliche Vortat beziehen. Daran fehlte es. Zwischen Silk Road und den Wallets des Händlers lagen rund neun Jahre und je nach Weg 5 bis 37 Transaktionsstufen („Hops“). Dass Bitcoin irgendwann auf einem Darknet-Marktplatz zu Zahlungen genutzt wurden, hielt die Kammer für wenig aussagekräftig – über Silk Road allein sollen mehr als neun Millionen Bitcoin umgesetzt worden sein, und ein großer Teil aller Bitcoin dürfte schon einmal über solche Plattformen gelaufen sein; da Bitcoin zugleich ein anerkanntes Zahlungsmittel im legalen Verkehr ist, sei bei der Annahme von Leichtfertigkeit Zurückhaltung geboten. Hinzu kam das Übergangsrecht: Die ersten Transaktionsstufen lagen in den Jahren 2013 und 2014 und sind nach dem damaligen § 261 StGB mit seinem abschließenden Vortatenkatalog als milderem Gesetz zu beurteilen; dass die Coins aus einer Katalogtat stammten, ließ sich nicht darlegen. Auch die hilfsweise herangezogene erweiterte selbständige Einziehung (§ 76a Abs. 4 StGB) trug den Arrest nicht, weil sie ein Verfahren wegen vorsätzlicher Geldwäsche voraussetzt, während hier ausschließlich wegen Leichtfertigkeit ermittelt wurde.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung betrifft eine Sorge, die viele Inhaber älterer Bitcoin teilen: Analysewerkzeuge von Börsen und Banken markieren Coins, deren Historie Jahre zurück einen Darknet-Kontakt aufweist – mit der Folge von Verdachtsmeldungen, Kontosperren und Ermittlungen. Die Kammer stellt klar, dass eine solche „bemakelte“ Historie für sich genommen keinen Arrest rechtfertigt; die Ermittlungsbehörden müssen eine konkrete, geldwäschetaugliche Vortat darlegen. Entwarnung bedeutet das gleichwohl nicht: Es handelt sich um die Entscheidung eines Landgerichts im Beschwerdeverfahren, die Ermittlungen dauerten an, und schon Verdachtsmeldung und Arrest können Vermögen über Monate blockieren. Für die notarielle Praxis folgt daraus vor allem eines: Herkunftsnachweise sind Teil jeder Krypto-Gestaltung. Wer Kryptowerte verschenkt, vererbt, in eine Gesellschaft einbringt oder als Gegenleistung einsetzt, sollte Anschaffungsweg, Zeitpunkt, Handelsplatz und Transaktionsverlauf lückenlos dokumentieren – Unterlagen, die zugleich die geldwäscherechtlichen Pflichten der Beteiligten und des Notars (§§ 10 ff., 43 GwG) bedienen und im Nachfolgefall den Erben die Mittelherkunft belegen. Das gilt besonders für Bestände aus der Frühzeit von Bitcoin, bei denen die Kette zum Ursprung heute kaum noch jemand erklären kann.

Quelle: gesetze-bayern.de

LG Hanau, Beschluss vom 15.04.2025 – 1 Qs 10/25: Beschlagnahmte Kryptowerte dürfen wegen der Kursschwankungen notveräußert werden

Bei der Durchsuchung einer Beschuldigten – der Mutter eines zuvor wegen Betäubungsmitteldelikten zu sieben Jahren verurteilten Mannes – wurden neben Bargeld drei Ledger-Sticks sichergestellt, auf denen im Wesentlichen XRP (Ripple) und ADA (Cardano) im Gegenwert von rund 13.769 Euro lagen. Das Amtsgericht Hanau ordnete zur Sicherung des staatlichen Einziehungsanspruchs die Beschlagnahme an (§§ 111b, 111j StPO i. V. m. § 73 StGB); die Staatsanwaltschaft kündigte die Notveräußerung nach § 111p StPO an. Der verurteilte Sohn widersprach: Ein Wertverlust drohe nicht, der Kurs werde „weiter enorm steigen“. Das Landgericht Hanau verwarf seine Beschwerde. Eine Notveräußerung setzt voraus, dass ein erheblicher Wertverlust droht – erheblich ab etwa 10 Prozent –, und maßgeblich ist, ob ein wirtschaftlich denkender Eigentümer sich zur Veräußerung entschließen würde. Das bejahte die Kammer für Kryptowerte: Auch wenn ebenso erhebliche Wertsteigerungen möglich sind, ändert das nichts daran, dass Einbrüche von über 10 Prozent plötzlich und unerwartet eintreten können. Anders als bei Nahrungsmitteln, Fahrzeugen oder Grundstücken fehlen bei Kryptowerten bislang gefestigte Erfahrungssätze; ein Sachverständiger war deshalb nicht zu beteiligen, weil die Volatilität gerichtsbekannt ist. Bemerkenswert ist die organisatorische Begründung: Strafverfolgungsbehörden verfügen über keine „Börsenabteilung“ und können den Markt nicht dauerhaft beobachten, um den günstigsten Verwertungszeitpunkt zu treffen; jede andere Sicht führte zu Verwaltungsaufwand und Amtshaftungsrisiken. Die Notveräußerung sei als „Sonderopfer“ ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und dem strafrechtlichen Zugriff. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Bedeutung für die Praxis: Für Inhaber von Kryptowerten ist das eine unangenehme, aber klare Botschaft: Wird im Ermittlungsverfahren auf Kryptowerte zugegriffen, kann der Staat sie zeitnah in Euro umwandeln – und zwar gerade mit der Begründung, dass ihr Kurs schwankt. Die spätere Rückgabe erfolgt dann in Geld zum Verwertungserlös; eine anschließende Kursrally kommt dem Betroffenen nicht mehr zugute, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Wer Kryptowerte hält, sollte das Risiko kennen und in der Gestaltung berücksichtigen. Zwei Folgerungen sind für die notarielle Praxis wichtig. Erstens: Herkunftsdokumentation schützt, bevor es soweit kommt – wer Anschaffungsweg, Zeitpunkt, Handelsplatz und Transaktionsverlauf lückenlos belegen kann, entkräftet einen Anfangsverdacht früh; das gilt für Schenkung, Nachfolge, Sacheinlage und Kaufpreisgestaltung gleichermaßen und bedient zugleich die Pflichten nach §§ 10 ff., 43 GwG (siehe auch die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth oben). Zweitens: Wer fremde Kryptowerte verwahrt – als Treuhänder, Vorsorgebevollmächtigter oder Testamentsvollstrecker –, sollte damit rechnen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beteiligten den gesamten verwahrten Bestand erfasst; eine saubere Trennung der Bestände und eine klare Zuordnung in der Urkunde erleichtern es, eigene Werte aus dem Zugriff herauszuhalten. Und für Vertragsgestaltungen, in denen Kryptowerte als Leistung versprochen werden, zeigt der Fall erneut: Zwischen Vereinbarung und Erfüllung kann sich der Wert erheblich verschieben – Stichtag, Kursquelle und Ersatzverfahren gehören ausdrücklich geregelt.

Quelle: lareda.hessenrecht.hessen.de

Aktuelle Entwicklungen 2025/2026

FG Köln, Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23: Erträge aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Erstmals hat ein Finanzgericht die Erträge aus dem sogenannten Krypto-Lending – der entgeltlichen, zeitweisen Überlassung von Bitcoin an andere Nutzer über eine Plattform – steuerlich eingeordnet: Es handelt sich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind, nicht um Kapitaleinkünfte mit pauschaler Abgeltungsteuer. Bitcoin verkörpere keine auf Geld gerichtete Forderung, weshalb keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 EStG vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung zeigt, wie ausdifferenziert die Besteuerung einzelner Krypto-Nutzungsarten mittlerweile ist. Sie ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 anhängig. Die weitere Entwicklung ist auch für die geplante Neuordnung der Kryptobesteuerung von Interesse.

Quelle: Pressemitteilung justiz.nrw.de

FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025 – 3 K 760/22: Kryptowerte sind steuerbare Wirtschaftsgüter, auch der Tausch ist steuerpflichtig

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte in der Hauptsache die Linie des Bundesfinanzhofs: Bitcoin, Ether und vergleichbare Einheiten erfüllen die Voraussetzungen „anderer Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sofern sie übertragbar, marktfähig und marktbewertet sind. Die Besteuerung realisierter Gewinne aus Tauschgeschäften setzt keinen Umtausch in gesetzliche Währung („cashing out“) voraus – maßgeblich ist die Realisierung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Bedeutung für die Praxis: Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere kann innerhalb der Jahresfrist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein. Für die Dokumentation von Anschaffungsvorgängen – auch im Rahmen notarieller Übertragungen – ist das ein wichtiger Gesichtspunkt.

Fundstelle: gesetze-bayern.de (BeckRS 2025, 7241)

Gesetzliche Neuerungen

Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) – in Kraft seit 1. Januar 2026

Das KStTG setzt die europäische Vorgabe DAC8 um: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Börsen, Verwahrer) erheben und melden Transaktions- und Personendaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden. Die erste Übermittlung ist für 2027 vorgesehen (für Daten ab 2026). Damit endet die faktische Intransparenz von Krypto-Transaktionen gegenüber der Finanzverwaltung.

Bedeutung für die Praxis: Die beweissichere Dokumentation von Anschaffungszeitpunkt, -kosten und Herkunft der Bestände wird zur Pflichtübung – auch, um ungünstige Schätzungen zu vermeiden. Notarielle Urkunden über Erwerb und Übertragung leisten dazu einen belastbaren Beitrag.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Geplant: Wegfall der einjährigen Haltefrist ab 2027 (Gesetzgebungsvorhaben)

Die Bundesregierung plant, die einjährige Haltefrist des § 23 EStG für private Kryptowerte abzuschaffen und Kryptogewinne künftig unabhängig von der Haltedauer zu besteuern (Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, Abgeltungsteuer). Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Es handelt sich um ein Gesetzgebungsvorhaben, noch nicht um geltendes Recht – der parlamentarische Prozess und wesentliche Detailfragen (Bestandsschutz, Verlustverrechnung) sind offen. Die steuerlichen Regierungsentwürfe vom 14. August 2026 (Jahressteuergesetz 2026, Haushaltsbegleitgesetz 2027) enthalten die Regelung noch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Bis zur Verkündung gilt die heutige Rechtslage. Ausführlich im Beitrag Bitcoin und Steuern: Wegfall der Haltefrist ab 2027.

Alle Entscheidungen wurden an der Primärquelle bzw. anhand anerkannter Fundstellen geprüft und eigenständig zusammengefasst. Die Sammlung wird laufend um neue verifizierte Entscheidungen erweitert – zuletzt aktualisiert am 19. Oktober 2026.
Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Nein. Steuerpflichtig sind Veräußerungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (§ 23 EStG; BFH IX R 3/22). Nach Ablauf der Jahresfrist sind Gewinne aus dem Privatvermögen nach derzeitiger Rechtslage einkommensteuerfrei. Für Staking- und Lending-Konstellationen gelten Besonderheiten (BMF-Schreiben vom 06.03.2025).

Sie zeigt, dass sich Verwahrer von Kryptowerten nicht vorschnell auf technische Unmöglichkeit berufen können: Vor Gericht zählt, ob alle zumutbaren Wiederherstellungsversuche – auch durch spezialisierte Dienstleister – unternommen wurden. Klare Verwahr- und Zugriffskonzepte vermeiden solche Konflikte.

Ihre Kernaussage ist überholt: Der Gesetzgeber hat Kryptowerte 2020 ausdrücklich in das KWG aufgenommen und das Kryptoverwahrgeschäft erlaubnispflichtig gestellt; seit Ende 2024 gilt die MiCAR. Die Entscheidung bleibt als Ausgangspunkt dieser Entwicklung bedeutsam.

Nach dem Urteil des FG Köln vom 10.09.2025 (3 K 194/23) sind Erträge aus dem entgeltlichen Verleih von Bitcoin sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterliegen dem persönlichen Steuersatz, nicht der pauschalen Abgeltungsteuer. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BFH unter VIII R 23/25 anhängig.

Ja, künftig. Mit dem seit dem 1. Januar 2026 geltenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG, Umsetzung von DAC8) melden Kryptowerte-Dienstleister Transaktions- und Personendaten an die Finanzbehörden; die erste Übermittlung ist für 2027 vorgesehen. Eine belastbare eigene Dokumentation der Anschaffungsdaten wird dadurch umso wichtiger.

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