StartRatgeber › Unternehmensgründung Blockchain

Gesellschaftsrecht

Unternehmensgründung im Bereich Blockchain und Kryptowerte

Wer ein Unternehmen im Bereich Blockchain, Krypto-Handel, Mining, NFT-Plattformen oder DeFi gründet, benötigt in den meisten Fällen eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages – und einen Unternehmensgegenstand, der vor dem Registergericht Bestand hat.

Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn

Beurkundungspflichtige Rechtsformen

  • GmbH (§ 2 Abs. 1 GmbHG) – Beurkundungspflicht für den Gesellschaftsvertrag; Mindeststammkapital 25.000 Euro.
  • UG (haftungsbeschränkt) – Beurkundung auch bei Verwendung des Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1a GmbHG); Gründung ab 1 Euro Stammkapital.
  • AG (§ 23 Abs. 1 AktG) – notarielle Beurkundung der Satzung.

Seit August 2022 sind GmbH- und UG-Gründungen auch im Wege der notariellen Online-Verhandlung möglich (§ 16a BeurkG, § 2 Abs. 3 GmbHG) – die Beteiligten nehmen per Video über das Portal der Bundesnotarkammer teil. Gerade für Gründerteams an verschiedenen Standorten ist das eine erhebliche Erleichterung.

Der Unternehmensgegenstand: Präzision zahlt sich aus

Registergerichte prüfen, ob der Unternehmensgegenstand hinreichend bestimmt und nicht offensichtlich genehmigungspflichtig ist. Formulierungen wie „Handel mit Kryptowerten“, „Betrieb einer Blockchain-Infrastruktur“, „Mining und Staking“ oder „Entwicklung dezentraler Anwendungen“ bedürfen sorgfältiger Abstimmung: Sie müssen das Geschäftsmodell zutreffend beschreiben, ohne unbeabsichtigt erlaubnispflichtige Tätigkeiten zu umfassen. Als Notar achte ich auf eine registerrechtlich tragfähige Formulierung und beglaubige die Handelsregisteranmeldungen.

Regulatorische Einordnung

Bestimmte Geschäftsmodelle unterliegen der Aufsicht: Das Kryptoverwahrgeschäft ist seit 2020 erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG); für Kryptowerte-Dienstleistungen gilt seit Ende 2024 die europäische MiCAR-Verordnung mit eigenem Zulassungsregime. Die regulatorische Einordnung beeinflusst die Formulierung von Gesellschaftsvertrag und Registeranmeldung. Die aufsichtsrechtliche Prüfung selbst ist nicht Gegenstand der notariellen Tätigkeit – insoweit empfehle ich die Konsultation eines auf Finanzaufsichtsrecht spezialisierten Beraters.

Sacheinlage von Kryptowerten

Die Einbringung von Bitcoin oder anderen Kryptowerten als Sacheinlage in eine GmbH ist grundsätzlich möglich (§ 5 Abs. 4 GmbHG), erfordert aber Sorgfalt: Der Gesellschaftsvertrag muss Gegenstand und Betrag der Sacheinlage festsetzen, ein Sachgründungsbericht ist zu erstellen, und die Werthaltigkeit ist gegenüber dem Registergericht nachzuweisen. Bei Überbewertung haftet der Gesellschafter auf die Differenz (§ 9 GmbHG). Die Volatilität von Kryptowerten zwischen Bewertung und Eintragung ist ein Gestaltungsthema – häufig ist die Bargründung mit anschließendem Erwerb der Kryptowerte der einfachere Weg. Für die UG ist die Sachgründung ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Nach der Gründung

Auch spätere Maßnahmen sind beurkundungs- oder beglaubigungspflichtig: Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen, Anteilsübertragungen (§ 15 Abs. 3 GmbHG – auch bei tokenisierten Geschäftsmodellen!), Geschäftsführerwechsel und Umwandlungen. Eine langfristige notarielle Begleitung hält die Struktur konsistent.

Krypto im Betriebsvermögen: ein anderes Steuerregime

Werden Kryptowerte in einer GmbH gehalten, gilt nicht die private Haltefrist des § 23 EStG: Gewinne unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, Ausschüttungen zusätzlich der Besteuerung auf Gesellschafterebene. Ob das Halten über eine Kapitalgesellschaft vorteilhaft ist, hängt von Anlagehorizont, Reinvestitionsabsicht und persönlicher Situation ab und ist steuerlich zu prüfen – gerade vor dem Hintergrund der geplanten Neuordnung der privaten Kryptobesteuerung ab 2027. Die gesellschaftsrechtliche Umsetzung (Gründung, Satzung, Sacheinlage) erfolgt notariell. Mehr dazu: Wegfall der Haltefrist ab 2027.

Tokenisierung und Anteilsübertragung

Bei Geschäftsmodellen, die Beteiligungen oder Vermögenswerte „tokenisieren“, ist sorgfältig zwischen der technischen Token-Ebene und der rechtlichen Ebene zu unterscheiden. Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf unabhängig von jeder Tokenisierung der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG); ein Token kann den Geschäftsanteil nicht formfrei ersetzen. Wer solche Modelle plant, sollte die gesellschaftsrechtliche Struktur früh mit der technischen Umsetzung abstimmen, um spätere Formprobleme zu vermeiden.

Gesellschaftervereinbarungen und Vesting

Gerade bei Krypto- und Blockchain-Start-ups sind Regelungen zu Anteilsvesting, Leaver-Klauseln, Zustimmungsvorbehalten und der Behandlung von Krypto-Assets der Gesellschaft sinnvoll. Solche Gesellschaftervereinbarungen ergänzen die Satzung und schaffen Klarheit unter den Gründern. Beurkundungsbedürftige Elemente – etwa Anteilsübertragungspflichten – binde ich rechtssicher in die notarielle Struktur ein.

Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Ja, GmbH- und UG-Gründungen sind seit August 2022 per notarieller Online-Verhandlung möglich (§ 16a BeurkG) – per Video über das Portal der Bundesnotarkammer, mit qualifizierter elektronischer Signatur. Auch Registeranmeldungen können online beglaubigt werden.

Grundsätzlich ja, als Sacheinlage in eine GmbH (§ 5 Abs. 4 GmbHG) – mit Sachgründungsbericht und Werthaltigkeitsnachweis; bei Überbewertung droht Differenzhaftung (§ 9 GmbHG). Für die UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen unzulässig. Oft ist die Bargründung praktischer.

Das hängt vom Geschäftsmodell ab: Kryptoverwahrung ist erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG), viele Kryptowerte-Dienstleistungen unterliegen der MiCAR. Diese aufsichtsrechtliche Prüfung gehört in die Hände eines spezialisierten Beraters; der Unternehmensgegenstand wird darauf abgestimmt.

Ob er hinreichend bestimmt ist und nicht offensichtlich auf eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne Erlaubnis hindeutet. Zu vage Formulierungen („Digitale Dienstleistungen aller Art“) oder unbedacht weite („Bankgeschäfte mit Kryptowerten“) führen zu Zwischenverfügungen und Verzögerungen.

Im Betriebsvermögen gilt nicht die private Haltefrist, sondern die Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer; Ausschüttungen werden zusätzlich besteuert. Ob sich das lohnt, hängt von Anlagehorizont und persönlicher Situation ab und ist steuerlich zu prüfen – besonders im Hinblick auf die geplante Reform der privaten Kryptobesteuerung ab 2027. Die Gründung selbst setze ich notariell um.

Nein, nicht formfrei. Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Ein Token kann diese Form nicht ersetzen. Tokenisierungsmodelle müssen die rechtliche Übertragungsebene daher sauber von der technischen trennen.

Sie möchten Ihr Anliegen besprechen?

Schildern Sie kurz den Gegenstand der gewünschten Beurkundung – ich melde mich zeitnah mit einer Einschätzung und einem Terminvorschlag.