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Steuern & Gesetzgebung

Bitcoin und Steuern: Der geplante Wegfall der Haltefrist ab 2027

Wer Bitcoin länger als ein Jahr hält, kann Veräußerungsgewinne bislang vollständig steuerfrei realisieren. Diese als „Haltefrist“ bekannte Steuerbefreiung soll nach den Plänen der Bundesregierung ab 2027 entfallen. Dieser Beitrag ordnet die heutige Rechtslage, den Stand der Gesetzgebung und die Folgen ein – und zeigt, an welchen Stellen die notarielle Gestaltung dabei eine Rolle spielt.

Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn

Wichtiger Hinweis vorab: Die im Folgenden beschriebene Abschaffung der Haltefrist ist ein Gesetzgebungsvorhaben, noch kein geltendes Recht (Stand: Juli 2026). Inhalt und Zeitpunkt können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung – für die steuerliche Einordnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. Als Notar gestalte ich die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte (etwa Schenkungen, Verträge, Nachfolgeregelungen); die steuerliche Bewertung selbst ist nicht Gegenstand der notariellen Tätigkeit.

Die heutige Rechtslage: die einjährige Haltefrist

Bitcoin und andere Kryptowerte gelten steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“. Werden sie im Privatvermögen gehalten, richtet sich die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den Regeln über private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Entscheidend ist die Haltedauer:

  • Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung: Der Gewinn ist steuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belegt (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Es gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG in der ab 2024 geltenden Fassung); wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
  • Verkauf nach mehr als einem Jahr: Der Gewinn ist – unabhängig von seiner Höhe – vollständig einkommensteuerfrei.

Diese Systematik hat der Bundesfinanzhof in seinem Grundsatzurteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) ausdrücklich bestätigt: Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter, ihre Veräußerung innerhalb der Jahresfrist ist ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft, und ein die Besteuerung hinderndes Vollzugsdefizit besteht nicht. Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere gilt als Anschaffung und Veräußerung – ein Rückfluss in Euro („cashing out“) ist für die Steuerpflicht nicht erforderlich (bestätigt u. a. durch FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025 – 3 K 760/22).

Der Reformplan: Was die Bundesregierung ab 2027 vorhat

Im Rahmen der Haushalts- und Steuerplanung 2027 hat die Bundesregierung angekündigt, die Besteuerung privater Kryptowerte grundlegend umzustellen. Der Kern des Vorhabens (Kabinettsbefassung im Sommer 2026):

  • Wegfall der Haltefrist: Die einjährige Frist, nach deren Ablauf Gewinne heute steuerfrei sind, soll ersatzlos entfallen. Ein Veräußerungsgewinn wäre dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig – ob die Coins einen Monat, drei Jahre oder zehn Jahre gehalten wurden, machte keinen Unterschied mehr.
  • Neue Einkunftsart: Kryptowerte im Privatvermögen sollen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und damit steuerlich wie klassische Kapitalanlagen (etwa Aktien) behandelt werden. Im Gespräch ist die Anwendung der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (rund 26,4 Prozent), an die Stelle des persönlichen Steuersatzes.
  • Geplantes Inkrafttreten: zum 1. Januar 2027.

Zur Einordnung ein einfaches Rechenbeispiel: Ein Gewinn von 10.000 Euro aus lange gehaltenen Bitcoin ist nach heutiger Rechtslage steuerfrei. Nach den Reformplänen fielen darauf – je nach endgültiger Ausgestaltung – rund 2.600 Euro Steuer an.

Verfahrensstand und offene Fragen – die ehrliche Einordnung

Es ist wichtig, das Vorhaben nüchtern einzuordnen: Es handelt sich um ein Gesetzgebungsvorhaben, das das parlamentarische Verfahren noch durchlaufen muss. Der Zeitplan sieht die parlamentarischen Beratungen im Herbst 2026 und die Befassung des Bundesrates zum Jahresende vor; das Ziel ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt jedoch weiterhin die heutige Rechtslage mit der einjährigen Haltefrist.

Mehrere zentrale Punkte sind bislang nicht abschließend geklärt und sollten die Grundlage jeder Entscheidung sein:

  • Bestandsschutz für Altbestände: Ob und in welchem Umfang bereits vor einem Stichtag angeschaffte Kryptowerte weiterhin von der Steuerfreiheit profitieren, ist offen. In der Debatte werden Übergangsregelungen diskutiert – verlässlich ist hierzu noch nichts.
  • Verlustverrechnung: Wie Verluste künftig verrechenbar sind (insbesondere gegen Aktiengewinne oder nur innerhalb der Kapitaleinkünfte), ist noch nicht festgelegt.
  • Verfassungsrechtliche Fragen: Eine etwaige Rückwirkung auf Altbestände wäre verfassungsrechtlich heikel; Kritik am Vorhaben ist im politischen Raum vorhanden.

Dass ein solcher Bestandsschutz konkret diskutiert wird, zeigt der parlamentarische Betrieb: Bereits vorliegende Gesetzentwürfe aus der Opposition – etwa der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 21/5752 vom Mai 2026) – sehen vor, die Neuregelung nur auf nach dem 31. Dezember 2025 angeschaffte Kryptowerte anzuwenden und Altbestände zu verschonen. Ob sich ein solcher Stichtag im Regierungsentwurf und im späteren Gesetz wiederfindet, ist offen; derartige Oppositionsentwürfe sind kein geltendes Recht und binden die Regierungsmehrheit nicht.

Für die Praxis bedeutet das: Überstürztes Handeln allein wegen der Ankündigung ist nicht ratsam. Sinnvoll ist, die eigene Vermögens- und Nachfolgeplanung frühzeitig mit steuerlicher Beratung zu überprüfen und die rechtlichen Gestaltungen so aufzustellen, dass sie unter beiden Szenarien tragfähig sind.

Bereits geltendes Recht: die Meldepflichten nach dem KStTG

Unabhängig von der Haltefrist hat sich das Umfeld bereits verändert: Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das die europäische Vorgabe DAC8 umsetzt und zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, werden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Börsen, Verwahrer) verpflichtet, Transaktions- und Personendaten ihrer Nutzer zu erheben und an die Finanzbehörden zu melden. Die erste Übermittlung ist für 2027 (für Daten ab dem Jahr 2026) vorgesehen.

Die praktische Folge: Die Zeiten, in denen Krypto-Gewinne faktisch im Verborgenen blieben, gehen zu Ende. Das Finanzamt erhält künftig strukturierte Daten und kann sie mit den Steuererklärungen abgleichen. Wer Anschaffungszeitpunkte und -kosten nicht belegen kann, riskiert eine für ihn ungünstige Schätzung. Umso wichtiger wird eine lückenlose, belastbare Dokumentation von Herkunft, Zeitpunkt und Wert der Bestände.

Der notarielle Bezug: Wo die Gestaltung ansetzt

Die steuerliche Bewertung ist Sache des Steuerberaters. Die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aber – Schenkungen, Übertragungen, Nachfolge- und Gesellschaftsregelungen – werden vielfach notariell gestaltet. An mehreren Stellen greifen steuerliche Entwicklung und notarielle Gestaltung ineinander:

1. Vermögensübertragung in der Generationenfolge

Die lebzeitige Übertragung von Kryptowerten an die nächste Generation bleibt unabhängig von der Haltefrist-Reform ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung – nicht zuletzt wegen der schenkungsteuerlichen Freibeträge des § 16 ErbStG, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Wichtig für den ertragsteuerlichen Zusammenhang: Bei einer unentgeltlichen Übertragung tritt der Beschenkte in die Anschaffungsdaten des Schenkers ein (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wie sich diese „Fußstapfentheorie“ im neuen Regime auswirkt, ist Teil der steuerlichen Prüfung – die saubere Dokumentation von Anschaffungszeitpunkt und -kosten in der notariellen Urkunde ist in jedem Szenario von Wert. Vertiefend: Bitcoin verschenken.

2. Beweissichere Dokumentation von Anschaffung und Herkunft

Wenn künftig praktisch jede Veräußerung steuerpflichtig wird und die Finanzbehörden zugleich Anbieterdaten erhalten (KStTG), gewinnt die Frage „Was wurde wann zu welchem Wert angeschafft?“ enorm an Bedeutung. Notarielle Urkunden – etwa Schenkungs- oder Übertragungsverträge – halten Zeitpunkt, Gegenstand und Wert beweissicher und dauerhaft fest. Das erleichtert später den Nachweis der Anschaffungskosten und beugt nachteiligen Schätzungen vor.

3. Nachlassplanung und Bewertungsstichtage

Für den Erbfall bleibt die Erbschaftsteuer maßgeblich (Bewertung zum Todestag, § 11 BewG) – sie ist von der einkommensteuerlichen Haltefrist-Reform nicht unmittelbar betroffen. Gleichwohl beeinflusst die künftige Ertragsbesteuerung die Frage, wann Erben Bestände veräußern und wie Liquidität für Steuerzahlungen bereitgestellt wird. Testament, Vermächtnis und Testamentsvollstreckung lassen sich darauf abstimmen. Vertiefend: Kryptowerte vererben und Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Kryptowerten.

4. Halten im Betriebs- statt Privatvermögen

Kryptowerte im Betriebsvermögen – etwa in einer GmbH – unterliegen ohnehin einem anderen Besteuerungsregime als das Privatvermögen; die Haltefrist des § 23 EStG spielt dort keine Rolle. Ob das Halten über eine Kapitalgesellschaft im Einzelfall vorteilhaft ist, ist eine steuerliche und betriebswirtschaftliche Frage – die gesellschaftsrechtliche Umsetzung (Gründung, Sacheinlage, Satzung) erfolgt notariell. Vertiefend: Unternehmensgründung im Blockchain-Bereich.

Was Sie jetzt sinnvoll tun können

Zwar ist die Reform noch nicht beschlossen – doch je näher ein möglicher Stichtag rückt, desto enger wird der Spielraum für in Ruhe geplante Übertragungen. Wer ohnehin über eine Schenkung, eine Umschichtung oder die Nachfolgeregelung nachdenkt, sollte das nicht bis zuletzt aufschieben: Gestaltungen, die heute mit Bedacht aufgesetzt werden, geraten seltener unter Zeitdruck. Das heißt nicht, überstürzt zu handeln – sondern frühzeitig und vorausschauend zu planen, solange das heutige Recht noch gilt.

  • Bestände dokumentieren: Anschaffungszeitpunkte, -kosten und Transaktionshistorie sichern – die Grundlage jeder späteren Steuererklärung und jeder Gestaltung.
  • Steuerliche Beratung einholen: Ob ein Vorziehen von Verkäufen oder Übertragungen sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab und ist mit einem Steuerberater zu klären.
  • Nachfolge- und Vermögensplanung überprüfen: Schenkungs- und Nachfolgegestaltungen so aufstellen, dass sie unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens tragfähig sind – hier berate und beurkunde ich Sie gern.
  • Entwicklung beobachten: Bis zur Verkündung des Gesetzes gilt die heutige Rechtslage. Ich halte diesen Beitrag auf dem aktuellen Stand.
Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Nein. Es handelt sich um ein Gesetzgebungsvorhaben, nicht um geltendes Recht (Stand Juli 2026). Bis zur Verkündung eines entsprechenden Gesetzes gilt weiterhin die einjährige Haltefrist des § 23 EStG: Wer Bitcoin länger als ein Jahr hält, kann Gewinne bislang steuerfrei realisieren.

Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Das parlamentarische Verfahren mit Beratungen im Bundestag und Befassung des Bundesrates steht dafür noch aus; Inhalt und Zeitpunkt können sich ändern.

Das ist derzeit die wichtigste offene Frage und noch nicht verlässlich geklärt. In der Debatte werden Übergangsregelungen für Altbestände diskutiert; Oppositionsentwürfe (etwa der Grünen, BT-Drucksache 21/5752) schlagen einen Stichtag 31. Dezember 2025 vor, sodass früher erworbene Bestände verschont blieben. Maßgeblich ist aber erst der endgültige Gesetzestext – beobachten Sie die Entwicklung und lassen Sie sich steuerlich beraten.

Nach den Plänen sollen private Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (rund 26,4 Prozent) belegt werden – unabhängig von der Haltedauer. Die endgültige Ausgestaltung, auch zur Verlustverrechnung, steht noch nicht fest.

Die steuerliche Bewertung selbst übernimmt Ihr Steuerberater. Der Notar gestaltet die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte – etwa Schenkungen, Übertragungen oder Gesellschaftsverträge – und dokumentiert Anschaffungszeitpunkt, Gegenstand und Wert beweissicher. Das gewinnt an Bedeutung, wenn künftig jede Veräußerung steuerpflichtig wird und die Finanzämter über das KStTG Anbieterdaten erhalten.

Überstürztes Handeln allein wegen der Ankündigung ist nicht ratsam. Ob ein Vorziehen sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen steuerlichen Lage ab und gehört in die Hand eines Steuerberaters. Sinnvoll ist in jedem Fall, Bestände sauber zu dokumentieren und die Nachfolgeplanung so aufzustellen, dass sie unter beiden Szenarien trägt.

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