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Bitcoin verschenken: Schenkung von Kryptowerten rechtssicher und steueroptimiert gestalten
Wer Bitcoin oder andere Kryptowerte zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder Dritte überträgt, kann Schenkungsteuerfreibeträge systematisch nutzen und zugleich die eigene wirtschaftliche Absicherung vertraglich verankern. Die notarielle Gestaltung schafft dafür den verlässlichen Rahmen.
Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn
Warum Kryptowerte verschenken?
Die lebzeitige Übertragung von Kryptowerten ist eines der wirkungsvollsten Instrumente der Vermögensnachfolge. Die Schenkungsteuerfreibeträge nach § 16 ErbStG können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden (§ 14 ErbStG): 500.000 Euro beim Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und Elternteil, 200.000 Euro je Enkelkind. Wer früh beginnt, kann erhebliche Vermögenswerte über die Generationen übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt – und nimmt zugleich künftige Wertsteigerungen des übertragenen Bestands aus dem eigenen Nachlass.
Gerade bei Bitcoin kommt ein Gesichtspunkt hinzu: Erwartet der Schenker langfristig steigende Kurse, wird bei einer frühen Übertragung der niedrigere heutige Wert für die Schenkungsteuer zugrunde gelegt. Die spätere Wertentwicklung vollzieht sich dann bereits im Vermögen des Beschenkten.
Formfrage: Wann muss die Schenkung zum Notar?
Ein Schenkungsversprechen – also die Verpflichtung, Kryptowerte künftig zu übertragen – bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Zwar wird der Formmangel durch den Vollzug der Schenkung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB); die bloße „Handschenkung“ per Wallet-Transaktion lässt jedoch zentrale Fragen offen: Was wurde wann und zu welchem Wert übertragen? Gilt ein Rückforderungsrecht? Wer trägt die Steuer? Die notarielle Urkunde beantwortet diese Fragen beweissicher und dauerhaft.
Gestaltungselemente des notariellen Schenkungsvertrags
Verwertungsvorbehalt
Um die wirtschaftlichen Interessen des Schenkers zu wahren, kann ein Verwertungsvorbehalt vereinbart werden. Er belässt dem Schenker das Recht, über den geschenkten Vermögensgegenstand einschließlich eingetretener Werterhöhungen zu verfügen – etwa für den Fall, dass er die Mittel im Alter selbst benötigt.
Rückforderungsrechte
Vertragliche Rückforderungsrechte sichern den Schenker ab – typischerweise für den Fall der Insolvenz des Beschenkten, der Vorversterbensfälle, einer Scheidung des Beschenkten oder der Veräußerung ohne Zustimmung. Ohne solche Klauseln bleibt nur der enge gesetzliche Rahmen (grober Undank, § 530 BGB; Verarmung des Schenkers, § 528 BGB).
Anrechnung und Ausgleichung
Der Vertrag regelt, ob die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen (§ 2315 BGB) oder unter Abkömmlingen auszugleichen ist (§ 2050 BGB). So bleibt die Schenkung mit der übrigen Nachlassplanung abgestimmt.
Steuerliche Behandlung
Für die Schenkungsteuer wird der Kryptobestand mit dem gemeinen Wert (Kurswert) im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung angesetzt (§ 12 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Ertragsteuerlich gilt: Die unentgeltliche Übertragung ist keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Dem Beschenkten wird die Anschaffung des Schenkers zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) – die bereits laufende Jahresfrist läuft also weiter. Veräußert der Beschenkte nach Ablauf der Haltefrist, ist der Gewinn nach derzeitiger Rechtslage einkommensteuerfrei (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22; BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zu Kryptowerten).
Der Notar zeigt die beurkundete Schenkung dem Finanzamt an (§ 34 ErbStG); die eigene Anzeigepflicht der Beteiligten entfällt (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Das schafft von Anfang an klare Verhältnisse gegenüber der Finanzverwaltung – gerade bei Kryptowerten, deren Übertragung sonst schwer nachweisbar ist.
Praktischer Ablauf
Neben dem Vertrag ist die technische Abwicklung zu planen: Übertragung auf eine eigene Wallet des Beschenkten, Dokumentation der Transaktions-ID, Bewertungsnachweis (Kurs einer anerkannten Handelsplattform am Stichtag) und – bei minderjährigen Beschenkten – die Frage der gesetzlichen Vertretung und einer möglichen Ergänzungspflegschaft.
Kettenschenkung: Freibeträge mehrfach nutzen
Wollen Großeltern ihren Enkeln erhebliche Kryptowerte zuwenden, ist die direkte Schenkung durch den vergleichsweise niedrigen Freibetrag (200.000 Euro je Enkel) begrenzt. Bei der Kettenschenkung wendet zunächst der Großelternteil dem eigenen Kind zu (Freibetrag 400.000 Euro) und dieses anschließend dem Enkel (erneut 400.000 Euro). Zulässig ist das, wenn dem ersten Beschenkten eine echte, freie Entscheidung über die Weitergabe verbleibt – eine von vornherein bindende Weitergabeverpflichtung wird von der Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) gewertet. Die notarielle Gestaltung achtet auf die saubere zeitliche und inhaltliche Trennung beider Schenkungen.
Minderjährige Beschenkte und Ergänzungspflegschaft
Werden Kinder beschenkt, sind sie bei der Annahme der Schenkung grundsätzlich durch ihre Eltern vertreten. Enthält der Vertrag jedoch Belastungen oder Gegenleistungen (etwa Rückforderungsrechte oder einen Nießbrauch), kann ein Interessenkonflikt bestehen, der die Bestellung eines Ergänzungspflegers und ggf. eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich macht. Bei einer lediglich rechtlich vorteilhaften Schenkung ist das entbehrlich. Diese Weichenstellung klären wir vor der Beurkundung, damit die Übertragung wirksam und anfechtungssicher ist.
Nießbrauch statt Vollübertragung
Als Alternative oder Ergänzung zum Verwertungsvorbehalt kann ein Nießbrauch vorbehalten werden: Der Schenker überträgt die Substanz, behält sich aber die Erträge oder ein Nutzungsrecht vor. Bei ertragslosen Kryptowerten ist der klassische Nießbrauch weniger praktikabel als bei Immobilien; in Betracht kommen stattdessen abgestufte Verfügungs- und Zustimmungsvorbehalte. Welche Gestaltung passt, hängt von Ihren Zielen ab – Absicherung des Schenkers, Steueroptimierung und Flexibilität sind gegeneinander abzuwägen.
FAQ zum Thema
Es gelten die allgemeinen Freibeträge des § 16 ErbStG: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und Elternteil, 200.000 Euro je Enkelkind, 20.000 Euro für die meisten übrigen Personen. Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Maßgeblich ist der Kurswert im Zeitpunkt der Zuwendung.
Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB); die vollzogene Handschenkung ist formfrei wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Die Beurkundung empfiehlt sich dennoch: Sie sichert Rückforderungsrechte und Verwertungsvorbehalt, dokumentiert Wert und Zeitpunkt beweissicher und löst die Anzeige an das Finanzamt durch den Notar aus (§ 34 ErbStG).
Die unentgeltliche Übertragung ist keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Der Beschenkte übernimmt die Anschaffungsdaten des Schenkers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG); die Jahresfrist läuft weiter. Nach Fristablauf ist eine Veräußerung nach derzeitiger Rechtslage einkommensteuerfrei.
Nur in engen gesetzlichen Grenzen (grober Undank, § 530 BGB; Verarmung, § 528 BGB). Deshalb werden im notariellen Vertrag regelmäßig vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart – etwa für Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten.
Bei der Kettenschenkung wird Vermögen über eine Zwischenperson weitergegeben, um Freibeträge mehrfach zu nutzen – etwa vom Großelternteil über das Kind an den Enkel. Zulässig ist das, solange der Zwischenempfänger frei über die Weitergabe entscheiden kann. Eine von Anfang an bindende Weitergabepflicht wertet die Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO). Die notarielle Gestaltung sorgt für die nötige Trennung.
Ja. Bei einer rein vorteilhaften Schenkung wird das Kind durch die Eltern vertreten. Enthält der Vertrag Belastungen wie Rückforderungsrechte, kann ein Ergänzungspfleger und eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich werden. Diese Frage klären wir vor der Beurkundung.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten und ist steuerlich mit einem Berater zu klären. Die schenkungsteuerlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) bestehen unabhängig von der einkommensteuerlichen Haltefrist-Reform. Mehr zu den Reformplänen im Beitrag zum Wegfall der Haltefrist ab 2027.
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