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Familienrecht & Vermögen

Ehevertrag und Kryptowerte: Klare Regeln für digitales Vermögen in der Ehe

Kryptovermögen ist im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen – mit allen Bewertungs- und Nachweisproblemen, die Volatilität und Pseudonymität mit sich bringen. Ein notarieller Ehevertrag schafft vorhersehbare Verhältnisse.

Stand: 11. Juli 2026 · Prof. Dr. Frank Martin, Notar in Limburg an der Lahn

Ausgangslage: Kryptowerte im gesetzlichen Güterstand

Leben Ehegatten – wie die meisten – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird bei Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen (§§ 1372 ff. BGB). Kryptowerte zählen dabei wie jedes andere Vermögen: Sie gehören ins Anfangs- und Endvermögen und sind zum jeweiligen Stichtag zu bewerten. Genau hier liegen die Probleme:

  • Volatilität: Zwischen Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag für das Endvermögen, § 1384 BGB) und tatsächlicher Auszahlung können erhebliche Kursbewegungen liegen.
  • Nachweis: Anschaffungszeitpunkte und -werte müssen für das Anfangsvermögen belegt werden – bei über Jahre gewachsenen Wallets oft mühsam.
  • Auskunft: Ehegatten schulden einander Auskunft über ihr Vermögen (§ 1379 BGB). Selbstverwahrte Kryptowerte verleiten zu Unvollständigkeit – mit erheblichen prozessualen Risiken.

Gestaltungsmöglichkeiten im notariellen Ehevertrag

Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Für Kryptovermögen kommen insbesondere in Betracht:

  • Herausnahme aus dem Zugewinn: Kryptobestände (oder ein definiertes Portfolio) werden vom Zugewinnausgleich ausgenommen – die übrige Zugewinngemeinschaft bleibt bestehen (modifizierte Zugewinngemeinschaft).
  • Bewertungsklauseln: Referenzkurs, Bewertungsplattform und Stichtagsmechanik werden festgelegt; Mittelungszeiträume können Kursspitzen glätten.
  • Verzeichnis des Anfangsvermögens: Ein dem Vertrag beigefügtes, beidseitig anerkanntes Bestandsverzeichnis (Wallet-Adressen ohne Keys, Stückzahlen, Kurse) verhindert spätere Beweisnot.
  • Zahlungsmodalitäten: Der Ausgleichsanspruch ist auf Geld gerichtet; der Vertrag kann Ratenzahlung oder Fälligkeitsregeln vorsehen, um erzwungene Verkäufe in ungünstigen Marktphasen zu vermeiden.
  • Gütertrennung als weitestgehende Lösung – mit Bedacht einzusetzen, da sie auch erbrechtliche und steuerliche Folgen hat.

Auch für bestehende Ehen und nichteheliche Paare

Eheverträge können jederzeit – auch während bestehender Ehe – geschlossen oder angepasst werden; gerade wer nach der Heirat größeres Kryptovermögen aufgebaut hat, sollte die Regelungslage prüfen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften kommen Partnerschaftsverträge mit vergleichbaren Regelungen in Betracht.

Kryptowerte in der Auseinandersetzung nichtehelicher Partner

Bei unverheirateten Paaren gibt es keinen Zugewinnausgleich. Wurde Kryptovermögen gemeinsam aufgebaut oder finanzierte ein Partner Anschaffungen des anderen, drohen bei Trennung schwierige Auseinandersetzungen nach Bereicherungs- oder Gesellschaftsrecht – oft mit erheblichem Beweisproblem. Ein notarieller Partnerschaftsvertrag kann vorab klären, wem welche Bestände zustehen, wie gemeinsame Anschaffungen behandelt werden und wie im Trennungsfall bewertet und ausgeglichen wird.

Unternehmerehe und Kryptovermögen

Hält ein Ehegatte Kryptowerte im Betriebsvermögen seines Unternehmens, kann deren Wertentwicklung den Zugewinn erheblich beeinflussen. In Unternehmerehen werden Eheverträge häufig genutzt, um das Betriebsvermögen – und damit auch dort gehaltene Kryptowerte – aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen oder gesondert zu bewerten. So wird verhindert, dass Ausgleichsforderungen die Liquidität des Unternehmens gefährden. Die Gestaltung ist mit der übrigen Nachfolge- und Gesellschaftsplanung abzustimmen.

Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Der Bestand selbst gehört zum Anfangsvermögen und wird beim Zugewinn nicht ausgeglichen – wohl aber die während der Ehe eingetretene Wertsteigerung. Ohne belastbaren Nachweis des Anfangsbestands droht zudem, dass alles als Zugewinn behandelt wird. Ein notariell dokumentiertes Anfangsvermögensverzeichnis beugt vor.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Stichtag – für das Endvermögen die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Ein Ehevertrag kann Referenzkurse, Plattformen und Mittelungszeiträume festlegen und so Streit über die Bewertung vermeiden.

Im Zugewinnausgleich besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht (§ 1379 BGB), die auch selbstverwahrte Kryptowerte umfasst. Verschweigen ist riskant: Es drohen Schätzungen, Beweislastnachteile und die Korrektur von Vergleichen.

Ja, durch notariellen Ehevertrag (§ 1410 BGB) in Form einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Die Grenzen der Inhaltskontrolle (keine einseitige, unzumutbare Benachteiligung) sind zu beachten – ein Punkt, den der Notar bei der Gestaltung im Blick behält.

Bei unverheirateten Paaren gibt es keinen Zugewinnausgleich. Ein notarieller Partnerschaftsvertrag kann festhalten, wem welche Bestände zustehen, wie gemeinsame Anschaffungen behandelt und wie im Trennungsfall bewertet und ausgeglichen wird. Das beugt schwierigen Auseinandersetzungen mit hohem Beweisproblem vor.

Hält ein Ehegatte Kryptowerte im Betriebsvermögen, kann deren Wertentwicklung den Zugewinn stark beeinflussen. In Unternehmerehen wird das Betriebsvermögen häufig durch Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen oder gesondert bewertet, um die Liquidität des Unternehmens zu schützen.

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