Digitale Vorsorge · Digitaler Nachlass · Beurkundung

Bitcoin und Kryptowährungen beim Notar

Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowerte sind Teil des wirtschaftlichen Alltags geworden – als Vermögensanlage, als Bestandteil von Unternehmensgründungen oder als Teil des digitalen Nachlasses. Viele der damit verbundenen Rechtsfragen berühren den Bereich notarieller Tätigkeit.

  • Schenkung & Übertragung von Kryptowerten – steuerlich durchdacht gestaltet
  • Digitaler Nachlass – Testament, Erbvertrag und Zugriff auf Wallets im Erbfall
  • Unternehmensgründung im Bereich Blockchain, Krypto und digitale Innovation
Öffentliches Amt (§ 1 BNotO) Gesetzliche Verschwiegenheit Gebühren bundeseinheitlich (GNotKG)
30+
Jahre juristische Erfahrung
3
Fachanwaltstitel: Erbrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
21 Mio.
Bitcoin wird es maximal geben – Namensgeber dieser Seite
6
Leistungsbereiche rund um Kryptowerte
Aktuell · Steuerreform 2027

Die einjährige Haltefrist für Bitcoin soll fallen

Wer Bitcoin länger als ein Jahr hält, kann Gewinne bislang steuerfrei realisieren. Nach den Plänen der Bundesregierung soll diese Steuerbefreiung ab 2027 entfallen – künftig wäre jeder Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Noch gilt das heutige Recht. Wer Übertragungen, Schenkungen oder die Nachfolge plant, sollte das laufende Zeitfenster kennen und die Gestaltung frühzeitig aufsetzen.

Was jetzt zu beachten ist

Notarielle Tätigkeit

Kryptowerte und notarielle Tätigkeit

Digitale Vermögenswerte wie Bitcoin, Ethereum oder andere tokenbasierte Wertgegenstände werfen in vielfältigen Lebenssachverhalten notarielle Fragen auf. Die Übersicht zeigt, in welchen Bereichen eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich oder sinnvoll sein kann.

In meiner notariellen Praxis gestalte und beurkunde ich Schenkungsverträge über Kryptowerte, insbesondere Bitcoin, zugunsten von Abkömmlingen oder Dritten. Die Vertragsgestaltung zielt typischerweise darauf ab, die Schenkungsteuerfreibeträge nach § 16 ErbStG systematisch auszunutzen – bei Kindern 400.000 Euro je Elternteil, alle zehn Jahre erneut (§ 14 ErbStG) –, sodass die Übertragung möglichst steuerfrei erfolgt.

Zugleich wird die Gestaltung so gewählt, dass der Beschenkte keine Ertragsteuer auf spätere Wertzuwächse des übertragenen Vermögens zahlen muss. Um die wirtschaftlichen Interessen des Schenkers zu wahren, kann ein Verwertungsvorbehalt vereinbart werden, der dem Schenker das Recht belässt, über den geschenkten Vermögensgegenstand einschließlich eingetretener Werterhöhungen zu verfügen. Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB).

Typische Gestaltungen

  • Schenkung an Kinder und Enkel
  • Verwertungsvorbehalt
  • Rückforderungsrechte
  • 10-Jahres-Rhythmus (§ 14 ErbStG)
  • Kettenschenkung
  • Auflagen und Widerrufsrechte

Mehr dazu im Ratgeber: Bitcoin verschenken →

Wird beispielsweise eine Immobilie im Ausland ganz oder teilweise gegen Kryptowährungen veräußert, liegt die Besonderheit in der vertraglichen Gestaltung: Die Zahlungsmodalitäten müssen den technischen Eigenheiten von Blockchain-Transaktionen Rechnung tragen – insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt der Leistung, Wechselkursrisiken und Nachweisbarkeit der Zahlung. Beim Erwerb inländischer Immobilien ist zu beachten, dass die Gegenleistung seit April 2023 nicht mehr mittels Kryptowerten bewirkt werden darf (§ 16a GwG).

Auch ehevertragliche Gestaltungen (§ 1410 BGB) sollten klare Regelungen zum Umgang mit digitalen Vermögenswerten enthalten – insbesondere zur Bewertung, zur Auskunftspflicht und zur Teilung im Zugewinnausgleich.

Typische Gestaltungen

  • Kaufverträge mit Krypto-Gegenleistung
  • Eheverträge (§ 1410 BGB)
  • Zugewinnausgleich
  • Bewertungsklauseln
  • Nachweis der Blockchain-Transaktion

Mehr dazu im Ratgeber: Immobilie gegen Bitcoin →

Anders als bei Bankguthaben gibt es bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen in der Regel keinen Intermediär, der den Erben Zugang gewährt. Ohne Kenntnis der Private Keys oder Seed Phrases sind die Vermögenswerte faktisch unwiederbringlich verloren – unabhängig von der erbrechtlichen Rechtslage.

Ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder ein Erbvertrag (§ 2276 BGB) bietet den sichersten Rahmen: Zuordnung der Kryptowerte zu bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmern, Verweis auf ein sicheres Hinterlegungssystem für Zugangsdaten, Bestimmung eines Testamentsvollstreckers mit technischem Sachverstand sowie Teilungsanordnungen, die die Besonderheiten der Blockchain-Technologie berücksichtigen.

Typische Gestaltungen

  • Notarielles Testament (§ 2232 BGB)
  • Erbvertrag (§ 2276 BGB)
  • Vermächtnis über Kryptowerte
  • Testamentsvollstreckung
  • Hinterlegung der Zugangsdaten

Mehr dazu im Ratgeber: Kryptowerte vererben →

Die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) erfordert gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages; bei der AG gilt § 23 Abs. 1 AktG. Für Unternehmen im Bereich Blockchain, Krypto-Handel, Mining, Staking oder DeFi-Anwendungen stellen sich besondere Fragen bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes, der Sacheinlagefähigkeit von Kryptowerten (§ 5 Abs. 4 GmbHG) und der regulatorischen Einordnung (KWG, MiCAR).

Handelsregisteranmeldungen für Krypto-Unternehmen erfordern besondere Sorgfalt: Registergerichte prüfen, ob der Unternehmensgegenstand hinreichend bestimmt und nicht offensichtlich genehmigungspflichtig ist. Als Notar beglaubige ich die Anmeldungen und achte auf eine registerrechtlich tragfähige Formulierung. Bestimmte Gründungen sind auch im Wege der notariellen Online-Verhandlung möglich (§ 16a BeurkG).

Typische Gestaltungen

  • GmbH-Gründung (§ 2 GmbHG)
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • Unternehmensgegenstand Krypto
  • Sacheinlage von Kryptowerten
  • Registeranmeldungen
  • Online-Gründung (§ 16a BeurkG)

Mehr dazu im Ratgeber: Gründung im Blockchain-Bereich →

Nicht nur der Todesfall, sondern auch eine schwere Erkrankung oder Geschäftsunfähigkeit kann dazu führen, dass Kryptowerte unzugänglich werden. Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) sollte ausdrücklich die Befugnis enthalten, auf digitale Vermögenswerte zuzugreifen, Wallets zu verwalten oder Kryptowerte zu veräußern und Zugangsdaten in Empfang zu nehmen.

Ergänzend empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung, in der eine Person benannt wird, die über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt.

Typische Gestaltungen

  • Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB)
  • Betreuungsverfügung
  • Wallet-Verwaltungsbefugnis
  • Patientenverfügung ergänzend

Mehr dazu im Ratgeber: Vorsorgevollmacht für Kryptowerte →

In bestimmten Konstellationen kann die notarielle Verwahrung (§§ 57 ff. BeurkG) im Zusammenhang mit Kryptowerten relevant werden – etwa bei Treuhandgestaltungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen oder bei der Hinterlegung von Dokumenten, die den Zugang zu Wallets ermöglichen.

Die notarielle Gestaltung allein genügt nicht – sie muss durch eine sichere, aber zugängliche Aufbewahrung der Schlüssel flankiert werden: versiegelter Umschlag mit Seed Phrase, mehrstufige Sicherheitslösungen, Multisignatur-Wallets oder Hardware-Wallets mit dokumentiertem Aufbewahrungsort.

Typische Gestaltungen

  • Notarielle Verwahrung (§§ 57 ff. BeurkG)
  • Versiegelter Umschlag mit Seed Phrase
  • Treuhandgestaltungen
  • Multisignatur-Konzepte

Mehr dazu im Ratgeber: Private Key und Seed Phrase sicher verwahren →

Die Gebühren für notarielle Tätigkeiten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt. Eine Terminvereinbarung ist telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular möglich.

Schwerpunkt

Digitaler Nachlass: Kryptowerte vererben und absichern

Der digitale Nachlass gehört zu den drängendsten Themen der modernen Nachlassplanung. Wer den Private Key oder die Seed Phrase verliert – oder wessen Erben diese Informationen nicht auffinden können –, verliert den Zugriff endgültig.

Das Problem

Kryptowerte werden durch kryptographische Schlüssel kontrolliert. Es gibt keinen Intermediär, der Erben Zugang gewährt.

  • Ohne Private Key oder Seed Phrase ist der Zugriff endgültig ausgeschlossen
  • Ein erheblicher Anteil aller jemals erzeugten Bitcoin gilt als dauerhaft verloren
  • Ohne Vorsorge können Kryptowerte faktisch nicht vererbt werden – unabhängig von der Rechtslage

Die notarielle Lösung

Erbrechtliche Gestaltung und sichere Schlüsselverwahrung greifen ineinander.

  • Notarielles Testament oder Erbvertrag mit klarer Zuordnung der Kryptowerte
  • Hinterlegungskonzept: versiegelter Umschlag, Bankschließfach, Multisignatur, Shamir’s Secret Sharing
  • Vorsorgevollmacht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit (§ 1820 BGB)
Der Erwerb von Kryptowerten von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); bewertet wird zum Todestag (§ 11 BewG). Angesichts der hohen Volatilität empfiehlt sich eine frühzeitige, vorausschauende Gestaltung.
Prof. Dr. Frank Martin – Notar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn
Zur Person

Notar in Limburg an der Lahn

Ich bin als Notar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn tätig. Daneben bin ich als Rechtsanwalt zugelassen und führe die Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht. Meine akademische Tätigkeit als Hochschullehrer ergänzt meine praktische Arbeit.

  • Erbrecht und Vermögensnachfolge: Durch meine Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht und als Notar befasse ich mich seit Jahren intensiv mit Fragen der Vermögensnachfolge.
  • Digitale Vermögenswerte: Die zunehmende Verbreitung von Kryptowerten schafft neue rechtliche Herausforderungen – bei Nachlassplanung, Vorsorge und Unternehmensgründungen.
  • Amtssitz und Kanzlei: Parkstraße 33, 65549 Limburg an der Lahn.

Diese Webseite betrifft ausschließlich meine notarielle Tätigkeit. Informationen zur anwaltlichen Tätigkeit finden Sie auf der Webseite der Kanzlei Prof. Dr. Martin.

Warum zum Notar

Was die notarielle Form bei Kryptowerten leistet

Gerade bei digitalen Vermögenswerten, die keiner staatlichen Registerführung unterliegen, schafft die notarielle Urkunde Klarheit, Beweiskraft und Bestand.

Rechtssicherheit

Formwirksame Urkunden, geprüfte Identität der Beteiligten und klare, vollzugsfähige Regelungen.

Unabhängigkeit und Neutralität

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und berät alle Beteiligten unparteiisch (§ 14 BNotO).

Verschwiegenheit

Umfassende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) – auch über Bestand und Umfang digitaler Vermögenswerte.

Beweiskraft

Notarielle Urkunden erbringen als öffentliche Urkunden vollen Beweis (§§ 415, 418 ZPO) – auch Jahrzehnte später.

Dauerhafte Verwahrung

Urkunden werden dauerhaft verwahrt; Testamente werden im Zentralen Testamentsregister registriert und im Erbfall sicher aufgefunden.

Transparente Kosten

Die Gebühren sind im GNotKG bundeseinheitlich geregelt – unabhängig davon, welchen Notar Sie wählen.

Ablauf

So läuft die notarielle Begleitung ab

Von der ersten Anfrage bis zum Vollzug – strukturiert, planbar und mit klarer Kommunikation.

1

Anfrage

Sie schildern kurz den Gegenstand der gewünschten Beurkundung – telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

2

Vorbereitung

Ich teile Ihnen mit, welche Unterlagen und Informationen benötigt werden – etwa zu Beteiligten, Vermögenswerten und gewünschten Regelungen.

3

Entwurf

Sie erhalten einen auf Ihre Situation zugeschnittenen Urkundenentwurf mit verständlichen Erläuterungen.

4

Abstimmung

Offene Fragen klären wir gemeinsam; der Entwurf wird angepasst, bis alle Regelungen Ihren Vorstellungen entsprechen.

5

Beurkundung

Im Termin wird die Urkunde verlesen, erläutert und unterzeichnet. In geeigneten Fällen auch online (§ 16a BeurkG).

6

Vollzug

Ich übernehme Registeranmeldungen, gesetzliche Anzeigen und die Verwahrung – Sie erhalten Ausfertigungen für Ihre Unterlagen.

Ratgeber

Bitcoin verschenken, vererben, einbringen – was gilt rechtlich? Im Ratgeber finden Sie fundierte Beiträge zu Schenkung und Freibeträgen, digitalem Nachlass, Vorsorgevollmacht, Unternehmensgründung und aktueller Rechtsprechung zu Kryptowerten. Aktuell: der geplante Wegfall der einjährigen Haltefrist ab 2027 und was er für Ihre Nachfolgeplanung bedeutet.

Zum Ratgeber  Aktuelle Rechtsprechung

Wissenswertes

Häufige Fragen

Die Gebühren richten sich ausschließlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie sind bundesweit einheitlich und nicht verhandelbar. Die konkrete Höhe hängt vom Geschäftswert des jeweiligen Vorgangs ab. Gerne teile ich Ihnen vorab eine Kosteneinschätzung mit.

Eine Zahlung der Notargebühren in Kryptowährungen ist nicht möglich: Der notarielle Kostenanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und lautet zwingend auf Euro (§§ 19, 29 GNotKG). Bitcoin ist kein gesetzliches Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG; Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV), und der Notar ist nach § 17 Abs. 1 BNotO verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren zu erheben. Eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) scheitert an der öffentlich-rechtlichen Natur des Gebührenanspruchs.

Eine notarielle Verwahrung von Schriftstücken ist nach §§ 57 ff. BeurkG grundsätzlich möglich. Ob und in welcher Form die Hinterlegung eines Private Keys oder einer Seed Phrase sinnvoll und zulässig ist, sollte im Einzelfall besprochen werden. Häufig ist die Kombination aus erbrechtlicher Regelung und einem gestuften Verwahrkonzept der sicherste Weg.

Beurkundungen erfordern grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Beteiligten (§ 13 BeurkG). In bestimmten Fällen kann ein Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht handeln. Seit dem 1. August 2022 sind bestimmte Beurkundungen auch im Wege der notariellen Online-Verhandlung möglich (§ 16a BeurkG), etwa GmbH-Gründungen.

Ja. Die Wahl des Notars ist grundsätzlich frei – Sie sind nicht an den Notar Ihres Wohnortes gebunden. Für Beurkundungen im Rahmen der Online-Verhandlung (§ 16a BeurkG) ist ein persönliches Erscheinen ohnehin nicht erforderlich.

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und zur Unabhängigkeit und Neutralität verpflichtet. Er berät und beurkundet für alle Beteiligten gleichermaßen. Der Rechtsanwalt ist hingegen einseitiger Interessenvertreter seines Mandanten. Ich bin sowohl als Notar als auch als Rechtsanwalt tätig – diese Webseite betrifft ausschließlich meine notarielle Tätigkeit.

Ja. Notare sind verpflichtet, beurkundete Schenkungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 34 ErbStG). Bei einer notariell beurkundeten Schenkung entfällt die eigene Anzeigepflicht der Beteiligten (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Das schafft Transparenz und verhindert spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung – gerade bei Kryptowerten, deren Übertragung sonst schwer nachweisbar ist.

Nur soweit es für die konkrete Gestaltung erforderlich ist – etwa zur Bestimmung des Geschäftswerts oder zur eindeutigen Bezeichnung des Zuwendungsgegenstands. Private Keys oder Seed Phrases müssen für eine Beurkundung nicht offengelegt werden. Alles, was Sie mitteilen, unterliegt der notariellen Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO).

Termin vereinbaren

Schildern Sie kurz den Gegenstand der gewünschten Beurkundung – ich melde mich zeitnah mit einer Einschätzung und einem Terminvorschlag.